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Blockierte Parkplätze – Wann dürfen Betroffene den Abschleppdienst beauftragen?

Wann Abschleppdienst beauftragen
Blockierte Parkplätze – Wann dürfen Betroffene den Abschleppdienst beauftragen?

Welch ein Ärgernis: Ist der Privatparkplatz durch ein fremdes Auto blockiert, beginnt zumeist die Nerven aufreibende Suche nach einer anderen Parkgelegenheit. Doch wann ist es erlaubt, den Falschparker einfach abschleppen zu lassen?

Versperrte Ein- und Ausfahrten

Parkfläche ist häufig ein knappes Gut. Nur wenige Fahrzeugbesitzer haben den Luxus, einen eigenen Stellplatz, eine Garage oder ein Carport auf einem Grundstück zu haben.

Der Ärger ist groß, wenn auf diesem Parkplatz ein fremdes Auto steht oder gar die Ausfahrt versperrt ist.

In vielen Fällen ist sogar der Nachbar der „Fremdparker“.

Fremdparker
Der Ärger ist groß, wenn auf diesem Parkplatz ein fremdes Auto steht oder gar die Ausfahrt versperrt ist | Foto: © Animaflora PicsStock #209983554 – stock.adobe.com

Ein gesetzlicher Verstoß

Parkt ein Fremder mit seinem Auto auf einem Privatgrundstück, verstößt dieser gemäß § 858 Abs. 1 BGB gegen das Gesetz. Die Rede ist hierbei von einem Paragrafen, der als „Verbotene Eigenmacht“ bezeichnet wird. Indem die jeweilige Person den Parkplatz blockiert, stört die dritte Person die Immobilienbesitzer in „ihrem Besitz“. Dieser Fall trifft auch auf gemietete Stellplätze zu. Grundstücksbesitzer dürfen die fremden Fahrzeuge abschleppen lassen, wenn die Falschparker eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“ begehen.
Diese Erlaubnis basiert beispielsweise auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen V ZR 144/08. In dieser Situation müssen die Falschparker auch die Abschleppkosten übernehmen. Betroffene sind gut beraten, bei einem Falschparker den Abschleppdienst zu informieren. Die Polizei ist hingegen nicht für eine Entfernung fremder Fahrzeuge auf Privatgrundstücken verantwortlich.

Privatparkplatz
Parkt ein Fremder mit seinem Auto auf einem Privatgrundstück, verstößt dieser gemäß § 858 Abs. 1 BGB gegen das Gesetz | Foto: © bilanol #466575182 – stock.adobe.com

Was tun, wenn Fahrzeuge die Einfahrt blockieren?

Parken fremde Autos auf öffentlichen Straßen direkt vor der Einfahrt, ist unter bestimmten Bedingungen eine Kontaktaufnahme zur Polizei erlaubt. Voraussetzungen sind beispielsweise gegeben, falls größere Laufstrecken aufgrund der Blockierung nicht zumutbar sind oder eine Gehbehinderung vorliegt. Andernfalls steht es den Grundstücksbesitzern frei, einen anderen Parkplatz auszuwählen und das eigene Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abzustellen.

Allerdings dürfen Betroffene dann den Abschleppdienst beauftragen, wenn unbekannte Autos den Carport oder die Garage so versperren, dass sie überhaupt nicht ihr Privatgrundstück verlassen können.

Positioniert sich das Kfz unberechtigt auf dem Grundstück direkt vor der Einfahrt, spricht nichts dagegen, das Abschleppunternehmen selbst zu kontaktieren.

Fahrzeugführer nach Möglichkeit kontaktieren

Vor dem Abschleppen sind Betroffene gut beraten, die entsprechende Situation zu dokumentieren und zu verdeutlichen, dass das fremde Fahrzeug tatsächlich unbefugt auf dem Parkplatz steht oder private Parkflächen blockiert. Nach Möglichkeit sollten Betroffene den jeweiligen Fahrzeughalter kontaktieren, falls sich in der Windschutzscheibe beispielsweise entsprechende Kontaktdaten befinden. Zudem muss ersichtlich sein, dass der Stellplatz ein privater Parkplatz oder ein Privatgrundstück ist. Hierfür genügt es, entsprechende Schilder anzubringen.

Außerdem muss der Abschleppvorgang sofort erfolgen. Befindet sich das Kfz hingegen schon seit längerer Zeit auf dem Platz, dürfen es betroffene Grundstücksbesitzer auch nicht mehr anschleppen lassen.

Nachbarschaftsstreit vermeiden

Doch was tun, wenn das den Parkplatz oder die Einfahrt blockierende Kfz dem Nachbarn gehört? Gemäß § 858 Abs. 1 BGB dürfen Betroffene auch in dem Fall das Auto abschleppen lassen. Doch in dem Fall sollten Grundstücksbesitzer im Vorfeld versucht haben, mit den Nachbarn in Kontakt zu treten und um ein Umparken des Fahrzeugs zu bitten. Diese Maßnahme ist auf jeden Fall sinnvoll, um keinen Nachbarschaftsstreit auszulösen und einen friedlichen Umgang zu pflegen.
Gut zu wissen: Es ist auch nicht erlaubt, das Auto zuzuparken, welches das eigene Grundstück blockiert. Diese Form der Selbstjustiz gilt aus juristischer Perspektive als Nötigung und ist dementsprechend strafbar.