Weiterbildung in Kurzarbeit
Sicherlich tragen sich viele Deutsche aktuell mit dem Gedanken, eine Weiterbildung durchzuführen. Wer sich in Kurzarbeit befindet, hält möglicherweise nach beruflichen Alternativen Ausschau. Doch werden Weiterbildungen in dieser Situation überhaupt bewilligt und wer bezahlt die Maßnahmen? Darüber gibt der nachfolgende Ratgeber Aufschluss.
Ist eine Weiterbildung in Kurzarbeit überhaupt möglich?
Generell steht es aktuell in Kurzarbeit Beschäftigten frei, sich für eine Weiterbildung zu entscheiden.
Abhängig von individuellen Umständen besteht sogar die Möglichkeit, die Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit fördern zu lassen.
Doch seit Jahresbeginn 2021 haben sich die Bedingungen vereinfacht. Seitdem wurde die rechtliche Situation zugunsten von Arbeitnehmern angepasst. Auf diese Tatsache weist Karina Hauer als Leiterin der Abteilung Rechtspolitik und Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Juristische Grundlage ist eine bis Juli 2023 befristete Förderregelung, die im Rahmen der Coronakrise durch das Beschäftigungssicherungsgesetz ins Leben gerufen wurde.
Gemäß Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die vereinfachte Förderung für sämtliche Weiterbildungen gültig, die seit Anfang Januar 2021 beantragt wurden oder begonnen sind.
Welche Anpassungen wurden im Detail vorgenommen?
Hauer weist darauf hin, dass Förderungen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße, dem Alter sowie der Qualifikation in Kurzarbeit befindlicher Arbeitnehmer zugesprochen werden.
Welche Maßnahmen müssen Arbeitnehmer zuerst einleiten?
Wie Miriam Schöpp als Spezialistin für berufliche Weiterbildung des Kompetenzzentrums Fachkräftesicherung vom Institut der deutschen Wirtschaft in Köln betont, sollte die erste Initiative für die Weiterbildung von der beschäftigten Person selbst oder dem jeweiligen Unternehmen ausgehen.
Allerdings müssen Mitarbeiter bei diesem Wunsch Eigeninitiative ergreifen. In aller Regel wird Weiterbildung dezentral initiiert und geplant. In dieser Situation ist es lohnenswert, neue Förderungsoptionen in Anspruch zu nehmen.
Welche Bedingungen an eine Förderung müssen erfüllt werden?
Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Förderung besteht darin, dass entsprechende Maßnahmen während der Kurzarbeit eingeleitet werden. Außerdem muss die Maßnahme mindestens 120 Stunden andauern. Dieser Zeitansatz entspricht ungefähr einem Monat. Zudem weist Hauer darauf hin, dass die Vorlage einer Zertifizierung sowie des Lehrgangs durch den Träger notwendig ist. Bundes- und landesrechtliche Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass sich Arbeitgeber zur Durchführung der Weiterbildungen verpflichtet fühlen.
Zudem ist es erforderlich, dass die Weiterbildung das bislang erlangte Wissen der Mitarbeiter sinnvoll komplettiert.
Welche Weiterbildungen kommen in Betracht?
Im Internet oder bei der Bundesagentur für Arbeit ist das Merkblatt zur „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ erhältlich. Dieser Wegweiser gibt darüber Aufschluss, wie geeignete Bildungsangebote gefunden werden können. Die zur BA gehörige Aus- und Weiterbildungsdatenbank „KURSNET“ ist ebenfalls bei der Suche nach einem passenden Angebot behilflich.
Bildungsträger offerieren selbst weitreichende Informationen über bewilligte Bildungsmaßnahmen. Beratungsgespräche dienen ebenfalls der Orientierung. Zahlreiche Anbieter offerieren sogenannte E-Learning-Module. Diese Lernangebote können Betroffene auch von zu Hause aus nutzen.
Welche Maßnahmen werden im Einzelnen bezuschusst?
Für eine zertifizierte Weiterbildungsmaßnahme stimmt die Bundesagentur für Arbeit der Höhe der Lehrgangskosten je nach Betriebsgröße zu.
Informationen zu entsprechenden Aufschlüsselungen sind auf der Webseite der BA ersichtlich.
Zudem besteht bei einer Weiterbildung im Rahmen der Kurzarbeit ebenfalls die Möglichkeit, dass unter Einhaltung spezieller Bedingungen Sozialversicherungsbeiträge partiell unmittelbar an die Arbeitgeber erstattet werden.
Was geschieht, falls die Kurzarbeit im Laufe der Weiterbild endet?
Nach Aussage des Ministeriums werden finanzielle Zuschüsse für während der Kurzarbeit eingeleitete Weiterbildungen auch wie vereinbart entrichtet, falls die Kurse erst nach Beendigung der Kurzarbeit enden. Allerdings werden die Zuschüsse als Ergänzung zum Arbeitsentgelt nach Ende des Kurzarbeitergeldbezugs nicht weiter ausgezahlt.