Eine wirksame Patientenverfügung – Was ist zu tun?
In einer Patientenverfügung ist klar geregelt, inwiefern Ärzte eingreifen dürfen, falls Patienten nicht selbst entscheiden können. Hierfür stehen vorgefertigte Textbausteine mit konkreten Formulierungen zur Verfügung, die juristischen Fallstricken entgegenwirken.
Mithilfe von Vertrauenspersonen
Eine schwere Erkrankung, ein Herzinfarkt, Schlaganfall oder Unfall: Für viele Menschen gleicht es einem Alptraum, nicht mehr dazu in der Lage zu sein, über die eigene medizinische Behandlung zu entscheiden.
Im Ernstfall sind eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hilfreich.
Beide Dokumente sind sinnvoll, damit eine andere Vertrauensperson agieren kann, falls Betroffene selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Der rechtliche Hintergrund zur Patientenverfügung ist in § 1901a BGB geregelt.
Patientenverfügung: Was ist das?
Patientenverfügungen sind vorsorgliche Erklärungen des eigenen Willens. Können Patienten nicht mehr ihre Zustimmung oder Ablehnung zu bestimmten medizinischen Behandlungen geben, tritt das Dokument in kraft. Potentiell Betroffene schildern in der Patientenverfügung etwaige Situationen und damit verbundene erwünschte oder unerwünschte Behandlungen.
Damit bestimmen Betroffene, ob sie in spezielle Untersuchungen einwilligen oder nicht. Ist die Patientenverfügung eindeutig und konkret formuliert, müssen sich Mediziner verbindlich an der Verfügung orientieren.
BGH: Konkrete Anweisungen entscheiden über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit
Im Jahr 2016 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil, demzufolge eine pauschale wie Formulierung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht genügt. Damit eine Patientenverfügung gültig ist, sind konkrete Anweisungen über Themen wie Wiederbelebung, Organspende, Schmerzbehandlung, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung erforderlich.
Damit Aussteller der Patientenverfügung ihre Wünsche so nachvollziehbar wie möglich formulieren, sind zusätzliche persönliche Mitschriften über die individuelle Situation sinnvoll.
Ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich?
Generell ist für eine Patientenverfügung keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Eine eigenhändige Unterschrift genügt für die Erlangung der Wirksamkeit.
Besitzern der Patientenverfügung steht es frei, jederzeit Ergänzungen, Änderungen oder Widerrufe vorzunehmen. Praktische Tipps befinden sich beispielsweise in der PDF-Broschüre „Patientenverfügung“.
Verbraucherzentrale als wichtiger Ansprechpartner
Wer eine individuell abgestimmte Patientenverfügung kostenfrei erstellen möchte, kann ein von der Verbraucherzentrale bereitgestelltes Online-Tool nutzen.
Der Service „Selbstbestimmt – die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen“ setzt vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz festgelegte Textbausteine ein.
Ergänzend stehen Erklärtexte zur Verfügung, welche Interessenten die Tragweite von einzelnen getroffenen Entscheidungen veranschaulichen.
Ausstellung der Vorsorgevollmacht: Vertrauensperson bestimmen
Die Vorsorgevollmacht ist eine wichtige Ergänzung für die Patientenverfügung. Mit dieser Vollmacht benennen Betroffene eine Vertrauensperson, die Ärzten bei Bedarf die Wünsche der Patienten näher erläutern. Die bevollmächtigte Person verfolgt das Ziel, den Willen der Patienten juristisch durchzusetzen.
Liegt diese Vollmacht nicht vor, dürfen Mediziner auch keine näheren Angaben über die Behandlung sowie den Gesundheitszustand der erkrankten Person machen. Umso wichtiger ist es deshalb, beim Erstellen der Verfügung alle wichtigen Fakten detailliert abzusprechen.
Schneller Zugriff auf Dokumente
Wer eine Patientenverfügung mit dazugehöriger Vollmacht erstellt hat, sollte das Dokument auch gut zugänglich aufbewahren. Hierfür haben sich mehrere Methoden bewährt. Erfahrungsgemäß hat es sich bewährt, wichtige Dokumente wie Testamente, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in sogenannten Notfall-Ordnern in den eigenen vier Wänden aufzubewahren.
Aus Sicherheitsgründen sollten Betroffene ebenfalls nicht vergessen, Kopien der Patientenverfügung für den Hausarzt, Bevollmächtige sowie Verwandte anzufertigen.
Ebenso ratsam ist es, einen Hinweis auf den Besitz der Patientenverfügung stets im eigenen Portemonnaie aufzubewahren.
Neues Gesetz ab 2023
Ab Januar 2023 soll hierzulande eines Gesetzesnovelle inkrafttreten, derzufolge Ehegatten auf das sogenannte Notvertretungsrecht bestehen können. Liegt keine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vor, dürfen verheiratete Partner Entscheidungen über mögliche Optionen der erkrankten Person treffen.
Als Voraussetzung ist es jedoch erforderlich, dass die Ehepartner bewusstlos sind und aus Krankheitsgründen keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können. Der juristische Anspruch auf eine Gesundheitsfürsorge ist allerdings auf drei Monate limitiert. Läuft diese Frist ab, tritt ein gerichtlich bestellter Betreuer an diese Stelle.