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Wildtier gefunden – Wildtiere aneignen verboten?

Wildtier gefunden
Wildtier gefunden - Wildtiere aneignen verboten?

Ein Igel im Garten, ein einsamer, verletzter Singvogel vor der Tür – Es kommt immer wieder vor, dass wir verletzte oder verwaiste Wildtiere antreffen. Die meisten Menschen möchten diesen armen Wesen natürlich helfen und merken nicht, dass sie es oft noch viel schlimmer machen. Zahlreiche Tiere haben spezielle Bedürfnisse. Gerade anspruchsvollere Patienten wie zum Beispiel Schwäne, Fledermäuse oder Greifvögel sollten deshalb am besten sofort in eine fachgerechte Betreuung gegeben werden.
Was ebenfalls viele Menschen nicht wissen: Die Aneignung von diesen Tieren ist nur unter sehr besonderen Bestimmungen gestattet.

Wie steht es um das „Aufenthaltsrecht“ von Wildtieren?

Die besonderen Umstände, die es Ihnen gestatten ein Wildtier anzueignen, sind klar festgesetzt. Zum einen muss das Tier wirklich Hilfe benötigen. Handelt es sich zum Beispiel um Jungvögel, deren Eltern noch vorhanden sind oder um Rehkitze, sind das keine hilfsbedürftigen Tiere.

Die zweite Bedingung ist, dass Sie das Tier nur für einen bestimmten Zeitraum in Pflege nehmen. Das bedeutet, dass Igel und Co. nicht als Haustiere gehalten werden dürfen. Gibt es Wildtiere, die alleine nicht mehr überlebensfähig sind, sollten diese normalerweise eingeschläfert werden.

Jungvogel
Das Tier muss wirklich Hilfe benötigen

Welche Gesetze greifen bei Wildtier-Findlingen?

Neben dem Gesetz, dass grundsätzlich alle Wildtiere geschützt und die Aneignung deshalb verboten ist, gibt es noch andere zu beachten. Bei der Versorgung gilt insbesondere das Jagdrecht, unterschiedliche artenschutzrechtliche Bestimmungen und das Tierschutzrecht. Wenn es um das Recht der Wildtier-Findlinge geht, sind sich die vorübergehenden Pfleger meist nicht sicher und suchen Rat bei einem Tierarzt.

Wird eines der Gesetze nicht beachtet oder absichtlich nicht eingehalten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit/teilweise Straftat.

Sowohl Gefängnis als auch hohe Geldbußen können die Folge sein. Aufgrund dessen sollten Sie sich besser gleich fachgerecht beraten lassen.

Ausnahmen bestätigen die Regeln

Trotz des generellen Besitzverbotes ist es erlaubt, verletzte oder kranke Tiere in Ihre Obhut zu nehmen. Beim Jagdgesetz ist es so, dass alle wilden Tiere als Herrenlos gelten, solange sie in Freiheit sind. Einige Bedingungen müssen eingehalten werden, damit sich das ändert. Generell hat der Jagdpächter demnach ein alleiniges Recht an den Besitz des Wildes. Aber nur dann, wenn er die Schonzeiten einhält, waidgerechte Jagdmethoden anwendet usw. Es gibt eine Liste mit Tieren, die unter dieses Bundesjagdgesetz fallen. Die jeweiligen Landesgesetze können leicht abweichen und müssen ebenfalls Beachtung finden.

Finden Sie ein Tier, dass Ihre Hilfe benötigt, müssen Sie die Aufnahme des Tieres erst mit dem Jagdpächter oder der Jagdbehörde besprechen. Ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten handelt sich die Aneignung des Tieres oder eines Tier-Teils (z.B. Eier, Federn) um eine Straftat (Wilderei).

Internationale und nationale Vereinbarungen

Zudem gibt es auf nationaler sowie auf internationaler Ebene Vereinbarungen zum Schutz der wildlebenden Tiere. Das Washingtoner Artenschutzabkommen bindet die Grundlage unseres Artenschutzgesetzes. Hier wird indirekt die Entnahme der Wildtiere aus der Natur geregelt. Die Tiere werden dabei je nach Gefährdung eingestuft.
Hierzulande wird dieses durch das Bundesnaturschutzgesetz bzw. die Bundesartenschutzverordnung in ein nationales Recht umgewandelt. In der EU können die Tiere demnach in folgende Stufen eingeteilt werden:

  • Kein besonderer Schutz
  • Besonderer Schutz
  • Strenger Schutz (vor dem Aussterben bedroht)

Finden Sie ein Tier, welches laut Bestimmung unter den strengen Schutz fällt, müssen Sie es sofort der Oberen Naturschutzbehörde melden. Zu diesen Tierarten gehören zum Beispiel Eulen, Spechte und Fledermäuse.

Handelt es sich um Tiere, die „nur“ unter besonderem Schutz stehen, ist das nicht der Fall. Diese Tiere (z.B. Eichhörnchen, Igel, einheimische Singvögel) können Sie aufnehmen und pflegen, ohne das zu melden – zumindest dann, wenn sie hilfsbedürftig sind. Gleiches gilt, wenn Sie verwilderte Haustiere oder Mäuse finden (Tiere ohne besonderen Schutz). Auch diese Tiere fallen unter das Naturschutzgesetz und dürfen ohne triftigen Grund weder der Natur entnommen noch getötet werden.

Hilfsbedürftiges Eichhörnchen
Hilfsbedürftige Eichhörnchen können Sie aufnehmen und pflegen, ohne das zu melden

Artenschutz vs. Tierschutz

Tierschutzgesetz ist nicht gleich Artenschutzgesetz. Vielmehr geht es beim Tierschutzgesetz darum, dass der Schutz des Individuums gewährleistet ist. Demnach ist es verboten, Tieren ohne vernünftigen Grund Leid, Schmerzen oder gar Schäden zuzufügen. Außerdem ist in diesem Gesetz die artgerechte Unterbringung festgelegt.

Für Sie als Pflegenden bedeutet das, dass Sie die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Versorgung garantieren müssen.

Ebenso tierschutzrelevant ist die Wiederfreilassung. Während das Jagd- und Naturschutzgesetz eine unverzügliche Wiederauswilderung verlangt, ist es laut Tierschutzgesetz verboten, Tiere wieder freizulassen, wenn sie alleine nicht leben können.

Außerdem kann es passieren, dass diese Tiere am falschen Ort oder zur falschen Zeit wieder freigelassen werden. Gutgemeinte Hilfe stellt also teilweise einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar und ist leider nicht immer im Sinne des Tieres.

Ist die Aneignung nun verboten oder nicht?

Eine klare Antwort gibt es nicht, denn hier spielen zahlreiche Gesetze eine Rolle. Fakt ist, dass Sie bestimmten Tieren helfen dürfen, wenn diese Ihre Hilfe benötigen. Allerdings nur über einen bestimmten Zeitraum und nur Tiere, die unter keinem besonderen Schutz oder lediglich unter besonderem Schutz stehen.

Tiere, die streng geschützt werden, müssen demnach sofort gemeldet werden. Finden Sie die Tiere in einem Wald, gilt es zudem das Jagdgesetz zu beachten. Gehen wir von einem Igel in Ihrem Garten oder einem verwaisten Vogel vor der Tür aus, können Sie diese also aufnehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie sich immer an die zuständige Behörde wenden.