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Was ist auf Balkonen und Terrassen eigentlich gestattet?

Was ist auf Balkonen und Terrassen eigentlich gestattet?
Was ist auf Balkonen und Terrassen eigentlich gestattet?

Wer im Urlaub nicht in die Ferne schweifen möchte, plant seine Auszeit gern auf Balkonien. Balkone und Dachterrassen stehen insbesondere zur warmen Jahreszeit hoch im Kurs. Doch nicht alle Handlungen sind in den Freiluftoasen erlaubt. Immer wieder treten Rechtsstreitigkeiten auf, die sich auf grundsätzliche Nutzungsmöglichkeiten von Balkonen und Terrassen beziehen. Dabei stellt sich die Frage, was auf Balkonien erlaubt ist und was nicht.

Beseitigung von Treppen

Ein Urteil bezieht sich beispielsweise auf einen Rechtsstreit, bei dem ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft innerhalb der Eigentumsanlage eine Treppe von dessen Balkon bis zum Garten erbaute. Mit diesem Treppenbau wollte sich der Betroffene den Umweg über den Hauseingang ersparen.

Über einen längeren Zeitraum hinweg duldeten die anderen Immobilieneigentümer das Verhalten.

Aufgrund dessen war der Anspruch der Eigentümergemeinschaft zum Klagezeitpunkt schon verjährt. Dennoch gelang es den Klägern, eine Beseitigung der Treppe herbeizuführen. Den Eigentümern gelang es, die Treppe auf Kosten aller Immobilieneigentümer zu beseitigen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 55 S 18/19 beschloss das Landgericht Berlin.

Balkon-Verglasungen müssen entfernt werden

Das Amtsgericht München beschäftigte sich unter dem Aktenzeichen 472 C 7527/12 mit der Frage, ob eine Mieterin eine größere Verglasung auf dem Balkon befestigen darf oder nicht. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin das Einverständnis des Eigentümers nicht eingeholt. Daraufhin bat der Immobilieneigentümer die Mieterin mehrfach darum, die Verglasung zu demontieren. Allerdings kam die Mieterin dem Eigentümerwunsch nicht nach.
Der Vermieter klagte seine Forderung ein und bekam Recht. Dabei spielte es laut Ansicht des Amtsgerichts jedoch keine Rolle, ob die Verglasung optisch stört oder nicht. Grundlegend sei allein die Tatsache gewesen, dass die Mieterin den Vermieter vor dem Umbau nicht gefragt hat.

Balkon-Verglasung
Mieterin müssen das Einverständnis des Vermieters bei einem Umbau, beispielsweise einer Balkon-Verglasung, einholen

Vermieter kommen finanziell für Entfernung von Wespennestern auf

Erbauen Wespen an der Außenwand einer Immobilie ein Nest oder stellt das Wespennest eine Gefährdung für die Umgebung dar, muss dieses umgehend fachmännisch beseitigt werden. Im vorliegenden Fall war der Immobilieneigentümer allerdings nicht erreichbar. Deshalb beauftragte der Mieter ohne dessen Zustimmung die Feuerwehr.

Nach der Beseitigung des Nests waren sich Mieter und Vermieter darüber uneinig, wer für die Kosten der Nest-Entfernung aufkommen muss.

In diesem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 13 C 2751/13 kam das Amtsgericht Würzburg zu dem Entschluss, dass eine Beauftragung der Feuerwehr aus juristischer Sicht gerechtfertigt gewesen ist. Deshalb müsse der Vermieter auch die Kosten übernehmen.

Kamera-Attrappen sind erlaubt

Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft wandten sich an das Landgericht Frankfurt, da sie sich durch das Aufhängen einer Kamera-Attrappe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlten. Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft hatte im Vorfeld das deaktivierte Gerät an dessen Sondereigentum unterhalb vom Balkon befestigt.

Laut Aktenzeichen 2-13 S 24/13 besteht jedoch kein Anspruch auf eine Entfernung der Attrappe. Nach der Ansicht der Vertreter des Gerichts werden die anderen Eigentümer durch das nicht funktionstüchtige Gerät nicht beeinträchtigt.

Kamera Attrappen
Laut Aktenzeichen 2-13 S 24/13 besteht kein Anspruch auf eine Entfernung der Kamera-Attrappen

Wilde Vögel dürfen nicht auf dem Balkon versorgt werden

Unter dem Aktenzeichen 485 C 5977/15 ging das Amtsgericht München auf den Rechtsstreit mit einem großen Tierfreund ein. Die Rede ist von einem Wohnungseigentümer, der Wassergefäße als Tränken auf seinem Balkon positionierte. Zusätzlich fütterte der Immobilieneigentümer die Tiere mit Meisenknödeln, die an der Decke befestigt gewesen sind. Zudem streute er in seinen Blumenkästen Rosinen aus. Von diesen Nahrungsmitteln wurden ebenfalls Tauben angelockt, die den Balkon sowie das nähere Umfeld mit ihrem Kot verschmutzten.

Daraufhin wandte sich die Eigentümergemeinschaft an den Mann, um ihm dieses Verhalten unter Berücksichtigung der Hausordnung zu untersagen. Diesem Verbot schloss sich das Amtsgericht München an. Ihre Entscheidung begründeten die Richter unter anderem damit, dass neben der Verschmutzung auch ein erhöhtes Risiko für Befall durch Parasiten bestehe.