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Was ist der Unterschied zwischen Selbstständig und Solo-Selbstständig?

Unterschied zwischen Selbstständig und Solo-Selbstständig
Was ist der Unterschied zwischen Selbstständig und Solo-Selbstständig? | Foto: © contrastwerkstatt #83752831 – stock.adobe.com

Wenn es darum geht, unterschiedliche Formen des Unternehmertums zu beschreiben, dann geraten die Begrifflichkeiten schnell durcheinander. Nicht immer ist beispielsweise eindeutig definiert, was es genau bedeutet, beruflich selbstständig zu sein. Oftmals fällt dann auch noch der Begriff „Solo-Selbstständig“.
Die entscheidenden Fragen dabei lauten: Wann gilt jemand in Deutschland als selbstständig? Wann wird jemand zum Solo-Selbstständigen? Und was genau bedeutet eigentlich Scheinselbstständigkeit? Die Antworten darauf liefert dieser Artikel.

Wann gilt jemand als selbstständig?

Als selbstständiger Unternehmer gilt jemand in Deutschland dann, wenn er bestimmte Arbeiten ausführt und dabei die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Arbeiten werden auf eigene Verantwortung durchgeführt.
  • Es besteht dafür eine freie Wahl der Arbeits- und Betriebsmittel.
  • Der Auftragnehmer unterliegt dabei keinem Direktionsrecht eines anderen Unternehmens oder einer anderen Person und ist in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert.

Den rechtlichen Rahmen für die Selbstständigkeit bildet der Grundsatz der Gewerbefreiheit in der deutschen Gewerbeordnung (GewO).
Der Begriff der Selbstständigkeit wird in weiterer Folge aber noch etwas genauer unterteilt. Denn als Selbstständiger gibt es zum einen die Möglichkeit, freiberuflich und zum anderen als Gewerbetreibender tätig zu sein.

Wann gilt jemand als selbstständig
Als selbstständiger Unternehmer gilt jemand in Deutschland dann, wenn er die Arbeiten werden auf eigene Verantwortung durchgeführt | Foto: © Christian
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Gewerbetreibender oder Freiberufler?

Um welche der beiden Varianten es sich dabei letztendlich handelt, liegt aber nicht im eigenen Entscheidungsspielraum. Die Letztendscheidung trifft das Finanzamt. Als Grundlage dafür dient eine entsprechende Beschreibung der Tätigkeit. Fehlt diese, wird die Art der Tätigkeit bei einer Betriebsprüfung festgestellt.

Grundsätzlich gilt jeder als Gewerbetreibender, sofern es keine stichhaltigen Argumente dafür gibt, dass es sich bei der Selbstständigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt.

Einen Anhaltspunkt dafür bietet der § 18 des Einkommenssteuergesetztes (EstG). Denn hier sind die entsprechenden Tätigkeiten von Freiberuflern aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:

  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Selbstständige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
  • Journalisten
  • Dolmetscher
  • Heilpraktiker
  • Schriftsteller
  • Übersetzer

Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt zwar als selbstständig, ist aber nach deutschem Recht kein Gewerbetreibender. Das bedeutet, dass Freiberufler ihre Tätigkeit auch nicht beim Gewerbeamt anmelden und auch keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Doch kann nun behauptet werden, dass Freiberufler keine Unternehmer sind? Mitnichten! Denn der rechtliche Begriff Unternehmer ist wieder an ganz anderer Stelle im Gesetz definiert. Und zwar im § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Als Unternehmer gilt jemand laut dieser Definition dann, wenn er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte abschließt. Das trifft auf Freiberufler genauso zu wie auf Gewerbetreibende.

Freiberufliche Tätigkeit
Wer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt zwar als selbstständig, ist aber nach deutschem Recht kein Gewerbetreibender | Foto: © simona
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Was zeichnet Solo-Selbstständige aus?

Das Statistische Bundesamt hat eine sehr einfache Definition für Solo-Selbstständige gefunden. Für deren Auswertungen und Statistiken gilt jeder Selbstständige dann als Solo-Selbstständiger, wenn er keine Mitarbeiter beschäftigt.
Solo-Selbstständige werden umgangssprachlich deshalb oftmals auch als „Ein-Personen-Unternehmen“ oder als „Ich-AG“ bezeichnet. Ob es sich dabei um einen Gewerbetreibenden oder einen Freiberufler hat, ist für die Definition unerheblich.

In der Regel sind allerdings die meisten Freiberufler Solo-Selbstständige, weil sie nur in den seltensten Fällen Mitarbeiter beschäftigen.

Ein Verbot dafür besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wie viele Mitarbeiter genau eingestellt werden dürfen, ist aber branchenabhängig.

Genauso wie alle anderen Selbstständigen auch müssen auch Solo-Selbstständige ihre Beiträge zur Krankenversicherung entrichten und selbst für ihre Rente vorsorgen.
Oftmals handelt es sich dabei auch nur deshalb um Solo-Selbstständige, weil sie alle Tätigkeiten, die im betrieblichen Alltag anfallen, an externe Partner ausgelagert haben. Ein Solo-Selbstständiger kann in diesem Sinne also beispielsweise auch ein großes Handelsunternehmen führen. Den Versand hat er dabei an einen Fulfillment-Dienstleister ausgelagert, die Bewerbung übernimmt eine Marketing-Agentur und um alle finanziellen Angelegenheiten inklusive der Buchhaltung kümmert sich seine Steuerberatung.

Solo-Selbstständige sind politisch unterrepräsentiert

Rund 2,3 Millionen Menschen sind in Deutschland als Solo-Selbstständige tätig. Das sind in etwa sechs Prozent aller Erwerbstätigen hierzulande. Bei einem Gutteil davon handelt es sich um Internet-Gründer (Tipps für Internet-Gründer), doch unter den Einzelkämpfern finden sich auch zahlreiche Handwerker wie etwa Tischler oder Maler. Trotz dieser hohen Zahl sind die Solo-Selbstständigen vor allem politisch unterrepräsentiert, da es aktuell keinen großen Verband gibt, der die Interessen dieser Klientel bündelt.

Das liegt vor allem auch daran, dass die meisten Solo-Selbstständigen einfach keine Zeit dafür haben, neben ihrer Tätigkeit auch noch die allgemeinen Interessen der Berufsgruppe zu vertreten.

Dennoch schließen sich viele davon in regionalen Gruppen oder Initiativen zusammen oder nutzen spezielle Plattformen im Internet.

Eine Plattform, die sich speziell den Anliegen von Solo-Selbstständigen annimmt, ist beispielsweise die von Lexfree. Die Betreiber haben sich dabei zum Ziel gesetzt, Freelancer und Solo-Selbstständige in allen Bereichen rund um die Solo-Selbstständigkeit zu unterstützen. Neben Antworten auf häufige Fragen finden sich auf der Plattform vor allem hilfreiche Tipps aus der täglichen Praxis sowie eine Vielzahl an Ideen und Inspirationen. Jeder Solo-Selbstständige, der Lust darauf hat, kann sich mit seinen eigenen Inhalten einbringen.

Solo Selbstständige
Rund 2,3 Millionen Menschen sind in Deutschland als Solo-Selbstständige tätig | Foto: © contrastwerkstatt
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Solo-Selbstständige haben jedoch zusätzlich auch noch die Möglichkeit, bei der IG Metall und bei ver.di Mitglied zu werden und sich so gewerkschaftlich zu organisieren. Das hilft vor allem bei Streitigkeiten um Honorare. Darüber hinaus können sie dadurch auch das umfassende Weiterbildungsangebot und im Falle von Rechtsstreitigkeiten den Rechtsschutz dieser Organisationen in Anspruch nehmen.

Die Scheinselbstständigkeit als rechtliche Grauzone

Manche der Solo-Selbstständigen haben den Weg in die Selbstständigkeit nicht unbedingt freiwillig angetreten, sondern wurden mehr oder weniger von ihrem ursprünglichen Arbeitgeber dazu gedrängt, weil im Unternehmen bestimmte Leistungen ausgelagert werden sollten.

Wer sich auf dieser Basis selbstständig macht, läuft dabei Gefahr, unter den Begriff der Scheinselbstständigkeit zu fallen.

Darunter werden in der Regel Arbeitsverhältnisse verstanden, bei dem der Auftragnehmer zwar im unternehmerischen Sinne selbstständig handelt, nach objektiven Kriterien aber eigentlich ein Arbeitnehmer ist. Wie das aussehen könnte, zeigt das folgende Beispiel:

Angenommen, ein Grafikdesigner war bisher immer direkt in der Marketing-Abteilung eines Unternehmens angestellt. Seine Aufgabe war es, das monatlich erscheinende Flugblatt zu gestalten. Nun hat sich das Unternehmen jedoch dazu entschlossen, diese Aufgabe an eine externe Agentur auszulagern. Der bisherige Grafikdesigner macht sich daraufhin selbstständig und übernimmt diesen Auftrag seines ursprünglichen Arbeitgebers. Für andere Kunden wird er jedoch nicht tätig.

Laut dem Finanzamt liegt dann eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn die Aufträge eines einzelnen Auftraggebers eines Solo-Selbstständigen dauerhaft mindestens 5/6 seines Umsatzes ausmachen. Ist das der Fall, hat das sowohl für den bisherigen Arbeitgeber als auch für den Scheinselbstständigen Konsequenzen.

Der Auftraggeber muss die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer nachzahlen und bekommt eventuell auch noch rechtliche Probleme wegen Steuerhinterziehung. Der Auftragnehmer muss seine bisher ausgestellten Rechnungen berichtigen und dabei die Umsatzsteuer als ungültig erklären und kann vom Auftraggeber dazu verpflichtet werden, die Anteile für den Arbeitnehmer bei den Nachzahlungen an die Sozialversicherung selbst zu übernehmen.