Streitpunkt Aufsichtspflicht: Wann haften Eltern für ihre Kinder?
Kinder sollen sich ausleben, spielen und toben. Im Eifer des Gefechts kann es schnell geschehen, dass kleine Unfälle verursacht werden oder auf dem Auto Kratzer entstehen. Aus rechtlicher Sicht haften Kinder nur unter bestimmten Umständen und ab einem bestimmten Alter.
Laut Gesetz haften Eltern auch nicht automatisch für den eigenen Nachwuchs. Ein anderer Fall liegt vor, falls Mütter und Väter tatsächlich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Kinder haften für Schäden – ab welchem Alter?
Laut § 828 Abs. 1 BGB haften Kinder unter sieben Jahren nicht für Schäden. Im Straßenverkehr erhöht sich die Altersgrenze sogar auf zehn Jahre. Eine wichtige Rolle spielt die Einsichtsfähigkeit des Kindes. Diese Eigenschaft entscheidet über die Frage, ob ein mindestens sieben Jahre altes und dennoch minderjähriges Kind für den verursachten Schaden haftet.
Eine wichtige Rolle spielt bei Haftungsangelegenheiten die Frage, ob die Jungen und Mädchen die Gefahr überhaupt selbst erkennen konnten.
Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch bewerten das Lebensalter als wichtigen Anhaltspunkt. Generell gilt, dass Kinder umso eher haften, je älter sie sind.
Nachträgliche Zahlungen im Erwachsenenalter
Bei einem entstandenen Schaden mangelt es den meisten Kindern zwar an den nötigen Finanzen, um dadurch entstandene Kosten zu begleichen. Juristisch können Kinder jedoch 30 Jahre lang für den Schaden belangt werden. Möglicherweise werden Kinder zur Rechnung gebeten, wenn sie ein eigenes Einkommen haben (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Wann verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht?
Eltern haften nur dann für den durch ihre Kinder verursachten Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB verletzt haben. Inwiefern Eltern ihre Aufsichtspflicht im Einzelnen verletzt haben, richtet sich nach der Frage, ob sie alle Anforderungen zur Verhinderung von Schäden durch ihre Kinder erfüllt haben.
Wichtige Faktoren sind die jeweilige Situation, der Charakter sowie das Alter des Kindes.
Je unberechenbarer, unvernünftiger und jünger ein Kind ist, desto intensiver müssen Eltern ihren Nachwuchs beaufsichtigen. Entsprechende Empfehlungen basieren auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VI ZR 51/08.
Verschiedene Regelungen je nach Alter
Beispielsweise gilt für Kinder bis zu vier Jahren, dass Eltern ihren Nachwuchs im eigenen Wohnraum nicht permanent beobachten müssen. Bei einem dreijährigen Kind genügt es beispielsweise, wenn sich der Nachwuchs in Hörweite befindet. Ab vier Jahren ist es den Jungen und Mädchen gestattet, auch ohne stetige Überwachung im Freien zu spielen. Die Kinder können sich unter anderem auf einem Spielplatz, auf Sportgelände oder Bürgersteigen von verkehrsarmen Straßen frei bewegen. Ab diesem Alter genügt es, wenn die Eltern alle 15 bis 30 Minuten nach dem rechten sehen und bei Bedarf eingreifen.
Sind die Kinder mindestens sieben Jahre alt, ist keine regelmäßige Kontrolle innerhalb solch kurzer Abstände erforderlich. Kindern steht es ab diesem Alter frei, auch draußen ohne Aufsicht zu spielen. Die Aufsichtspflicht von Eltern beschränkt sich darauf, sich über die Handlungen ihres Nachwuchses einen groben Überblick zu verschaffen.
Regelungen zu Aufsichtspflichten im Straßenverkehr
Bei dieser Frage spielt der konkrete Einzelfall eine wichtige Rolle. Verursacht ein Kind einen Schaden mit dem eigenen Fahrrad, stellt sich beispielsweise die Frage, wie geübt die Kinder im Fahrradfahren und wie sehr sie mit Verkehrsregeln vertraut sind.
Wiederum wirkt sich das Alter der Kinder sowie eine mögliche Aufsicht der Eltern auf Haftungsfragen aus.
Verpflichtungen von Eltern im Umgang mit dem Internet
Eine Aufsichtspflicht besteht für Mütter und Väter auch dann, wenn deren minderjährige Kinder einen Computer mit Internetzugang nutzen.
Allerdings entfällt eine Haftung als Elternteil sowie Anschlussinhaber zumeist dann, wenn Eltern ihren Nachwuchs über den Umgang mit dem Internet belehrt haben.
Deshalb genügt es, mit den Kindern alle wichtigen Details zur Internetnutzung zu besprechen sowie eine Inanspruchnahme von Tauschbörsen zu verbieten. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es sinnvoll, alle vereinbarten Regeln zur Internetnutzung schriftlich festzuhalten. Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des World Wide Web vor, sind Eltern dazu angehalten, den Computer zu überprüfen oder Kindern den Internetzugang zu verbieten.
Niemand haftet – wer übernimmt entstandene Schäden?
Haften die Kinder und Eltern nicht, würde eine private Haftpflichtversicherung auch nicht die Kosten übernehmen. Dennoch besteht die Möglichkeit, über eine Privathaftpflichtversicherung einen zusätzlichen Versicherungsschutz für Eltern und Kinder zu vereinbaren.
Ein Blick aufs Kleingedruckte verrät, ob bestehende Versicherungen für durch kleine Kinder verursachte Schäden aufkommen. Je nach Bedarf ist es möglicherweise sinnvoll, bei Bedarf die Versicherung zu wechseln oder den Tarif anzupassen. Alternativ können sich Versicherungsnehmer über ihre private Haftpflichtversicherung vor Schäden schützen, für die fremde Kinder oder deren Eltern nicht aufkommen können. Für diesen Fall sollte der eigene Tarif die sogenannte Forderungsausfall-Klausel beinhalten.