Wenn das Herrchen oder Frauchen verstirbt – Wohin mit dem Haustier?
Bis dass der Tod uns scheidet! Dieses Motto gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für Beziehungen zwischen Mensch und Haustier. Wer das Wohl seines geliebten Vierbeiners oder eines anderen Heimtieres gut absichern möchte, sollte gut vorsorgen.
Sicherheitsmaßnahmen treffen
Was passiert mit den Haustieren von Menschen, die sich selbst nicht mehr um die Tiere kümmern können? Für diesen Fall sollten Tierbesitzer schon im Vorfeld Sicherheitsmaßnahmen treffen und eine sogenannte Vorsorgevollmacht erstellen. Darauf verweist der Verein „Aktion Tier“.
Tina Hölscher – eine für den Verein tätige Tierärztin – rät an, eine vertrauensvolle Person oder Organisation ausfindig zu machen.
Wer einen bestimmten Menschen oder einen passenden Verein gefunden hat, sollte ein entsprechendes Schriftstück verfassen.
Alle wichtigen Daten und Fakten schriftlich festhalten
In diesem Dokument sollte genau schriftlich festgelegt werden, wer für das Tier im Fall der Fälle sorgt. Damit die Haustiere auch optimal versorgt werden können, sollten besondere Bedürfnisse, Eigenarten und Ansprüche der tierisch guten Freunde schriftlich festgehalten werden.
Aus Sicherheitsgründen ist es ebenfalls sinnvoll, den Unterlagen die Krankenakte beizulegen. Diese Krankenakte sollte über etwaige Vorerkrankungen oder den behandelnden Tierarzt Aufschluss geben.
Geldbeträge für die Betreuung der Tiere vererben
Wer über die entsprechenden Mittel verfügt, sollte ebenfalls testamentarisch regeln, ob die Tiere nach dem Tod ihrer Halter einen bestimmten Geldbetrag erhalten sollten.
Weil das Tier aus erbrechtlichen Gründen als Sache betrachtet wird und das Geld selbst nicht erben kann, erhalten automatisch die Übernehmer des Tieres die Geldsumme.
Diese Beträge sind dafür angedacht, die Betreuung der Haustiere durch diesen Betrag zu finanzieren. Anschließend sollte das Dokument durch den Tierhalter sowie die potenziell übernehmende Person unterschrieben werden. Eine Ausfertigung dieses Dokuments erhält die übernehmende Partei. Das andere Schriftstück wird dem Testament beigelegt.