Corona-Krise: Was tun, falls Reiseanbieter eine Rückzahlung verweigern?
Eigentlich liegt die Sache auf der Hand. Streicht ein Reiseanbieter den Flug oder kompletten Urlaub, zahlt dieser auch das Geld zurück. Doch die Realität sieht aktuell anders aus.
In Deutschland gilt die Geld-zurück-Pflicht
Grundsätzlich gilt hierzulande die sogenannte Geld-zurück-Pflicht.
Sagt ein Reiseveranstalter einen Urlaub ab, muss dieser auch bis dahin gezahlte Kosten erstatten.
Die selbe Regelung gilt für Fluggesellschaften und damit verbundene Flugtickets. Allerdings warten zahlreiche Verbraucher aktuell vergeblich auf ihr Geld.
Viele Verbraucher warten vergeblich auf eine Rückzahlung
Wie Thomas Bradler als Rechtsanwalt von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betont, warten aufgrund der Corona-Krise zahlreiche Kunden aktuell vergeblich auf die Rückerstattung ihres Reisepreises. Dabei ist davon auszugehen, dass der eine oder andere Reiseanbieter aktuell Zeit gewinnen möchte. Schließlich sind Diskussionen rund um die Gutschein-Lösung noch immer im Gespräch. Wünschen der Reisebranche und Bundesregierung zufolge dürfen Airlines und Veranstalter Gutscheine anstatt Rückzahlungen offerieren.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kunden diesen Vorschlag akzeptieren oder nicht. Das letzte Wort ist zu dieser Thematik aber noch nicht gesprochen. Aktuell setzt sich die EU-Kommission in Brüssel mit diesem Thema auseinander.
Zahlreiche Reiseveranstalter verweisen auf die Gutscheinoption
Diese Unsicherheit in der Bevölkerung scheinen einige Reiseanbieter allerdings auszunutzen. Einige Veranstalter verweigern eine Rückzahlung, indem sie schlichtweg auf die Gutscheinlösung verweisen. Doch bislang ist dieser Anspruch seitens der Reiseveranstalter noch nicht gesetzlich beschlossen. Im Gegenzug ist aber auch von Fällen die Rede, in denen das Geld tatsächlich an die Kunden ausgezahlt wurde. Der Anspruch auf Rückzahlung ist gemäß Bradler jedoch eindeutig gesetzlich geregelt.
Bei einer Pauschalreise muss bereits bezahltes Geld innerhalb von 14 Tagen nach Absage des Reiseangebots zurückgezahlt werden. Bei einer individuell gebuchten Flugreise mit einem EU-Bezug beläuft sich die Frist laut Aussage des Rechtsanwalts sogar auf sieben Tage ab der Zahlungsaufforderung.
Gutscheine bis Ende 2021 einlösen
Dennoch appelliert der Vertreter der Verbraucherzentrale natürlich an das Gewissen der Kunden. Er empfiehlt, sich im Vorfeld zu überlegen, ob man das Geld tatsächlich zurück haben möchte oder aus Solidarität nicht besser dem Veranstalter überlässt. Das würde in diesem Fall bedeuten, auch einen Gutschein anzunehmen, den die Kunden bis Ende 2021 flexibel für neue Reisen einsetzen können.
Allerdings erklärt sich nicht jeder Reisende mit diesem Vorschlag einverstanden. Geht die Rückzahlung nicht im gewünschten Zeitraum ein, sollten sich Verbraucher schriftlich an die Anbieter wenden. In diesem Schreiben ist es ratsam, eine Frist von sieben Tagen für die Rückzahlung zu setzen.
Gutschein oder Rückzahlung? Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen!
Gehen die Fluggesellschaft oder Reiseveranstalter nicht auf das Anschreiben ein, wird es komplizierter. Eine Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt ist möglicherweise der falsche Weg. Denn bislang ist nicht ausgeschlossen, dass die Gutscheinlösung doch noch gesetzlich verankert wird.
Aktuell spricht sich die Reisebranche deutlich für die Gutscheinoption aus. Doch das letzte Wort ist zu diesem Thema noch nicht gesprochen. Aktuell ist es deshalb ratsam, die nächsten Schritte und Entscheidungen abzuwarten.
Diesen Rat sollten insbesondere die Verbraucher befolgen, die nicht zwingend auf die Rückzahlung angewiesen sind.
Aktuell ist noch offen, wann die EU-Kommission die endgültige Entscheidung treffen werden. Doch erst kürzlich gab EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zu verstehen, dass Mitglieder der EU juristisch selbst entscheiden können, ob sie sich für eine Auszahlung des Gelds oder einen Gutschein entscheiden.
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