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Betriebsbedingte Kündigung – Was bedeutet das?

Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung – Was bedeutet das? | Foto: © MQ-Illustrations #259061881 – stock.adobe.com

Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das unter das Kündigungsschutzgesetz (KschG) fällt, bedarf es nicht nur im Falle einer fristlosen Kündigung eines triftigen Grundes. Für eine fristgerechte Kündigung gibt es drei Gruppen möglicher Gründe. Diese liegen entweder in der Person des Arbeitnehmers oder in dessen Verhalten. Darüber hinaus gibt es noch die Gruppe der betriebsbedingten Kündigung. Hierbei liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf Dauer unmöglich machen ( §1 Abs. 2 KschG). Was genau das bedeutet?

Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung

Arbeitgeber dürfen nur betriebsbedingt kündigen, wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Diese sind:

  • betriebliche Erfordernisse
  • Dringlichkeit
  • Interessenabwägung
  • korrekte Sozialauswahl
Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Arbeitgeber dürfen nur betriebsbedingt kündigen, wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen | Foto: © Stockfotos-MG #168840109 – stock.adobe.com

Betriebliche Erfordernisse

Bei nur vorübergehend geringerem Personalbedarf ist das Mittel der Wahl die Kurzarbeit, dies haben viele in der Coronapandemie erlebt.

Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung muss der Personalabbau hingegen auf Dauer angelegt sein.

Er folgt einer unternehmerischen Entscheidung, die sich zum Beispiel in Form der Schließung einer Abteilung oder einer Filiale zeigen kann.

Kurzarbeit
Bei nur vorübergehend geringerem Personalbedarf ist das Mittel der Wahl die Kurzarbeit, dies haben viele in der Coronapandemie erlebt | Foto: © Ralf Geithe#334997274 – stock.adobe.com

Dringlichkeit

Die Kündigung muss dringlich sein, dies ist nur dann der Fall, wenn es keine andere vergleichbare freie Stelle für den Arbeitnehmer im Unternehmen gibt und eine Weiterbeschäftigung somit nicht möglich ist.

Sozialauswahl

Die Sozialauswahl bedeutet, dass abgewogen wird welche Arbeitnehmer sozial am schutzbedürftigsten sind ,diese dürfen dann nicht vorrangig gekündigt werden. Berücksichtigt werden hierbei folgende persönliche Merkmale ( nach § 1 Abs. 3 KschG)

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Wirksamkeit

Für den Arbeitgeber ist es wichtig gewisse Regeln einzuhalten, wenn er sicherstellen will, dass seine formulierte Kündigung auch wirksam ist. Ist der Arbeitnehmer hingegen betroffen, so stellt die Wirksamkeit der Kündigung für diesen eine wichtige Tatsache im weiteren Vorgehen in Bezug auf die Kündigung dar.

Bei der Wirksamkeit zu beachten ist vor allem, ob der Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe angehört , zum Beispiel dem Betriebsrat zugehörig ist, schwanger oder schwerbehindert ist.

Dies sind Arbeitnehmergruppen, für die spezielle Verfahrensvorschriften gelten, die der Arbeitgeber dann auch einzuhalten und umzusetzen hat. Tut er dies nicht, so wird die Kündigung unwirksam sein.

Wie reagiert man auf eine betriebsbedingte Kündigung?

Wichtig ist, dass eine Frist von drei Wochen eingehalten werden muss, falls eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Diese kann einerseits darauf abzielen die Weiterbeschäftigung zu erreichen oder aber darauf, eine Abfindung auszuhandeln.

Abfindung – ja oder nein?

Da es keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt, kommt es hierbei auf weitere Faktoren an. Zum Beispiel ob ein Sozialplan zugrunde liegt.

Oftmals sind jedoch Abfindungsverhandlungen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung erfolgversprechend, da der Grund für die Kündigung nicht dem Arbeitnehmer zuzuordnen ist.

Das Gesetz regelt die Höhe der Abfindung. Diese beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Es lohnt sich also diese anzustreben.

Abfindungsverhandlung
Oftmals sind jedoch Abfindungsverhandlungen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung erfolgversprechend, da der Grund für die Kündigung nicht dem Arbeitnehmer zuzuordnen ist | Foto: © insta_photos #449752135 – stock.adobe.com

Betriebsbedingte Kündigung nach Kurzarbeit – was Sie wissen müssen

Die Coronapandemie hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen hervorgerufen. An vielen Stellen wurde Kurzarbeit eingeführt.
Was ist nun aber, wenn sich der Betrieb oder das Unternehmen von den Einbußen der letzten Jahre nicht erholen kann? Was passiert dann mit den Stellen in Kurzarbeit, werden diese teilweise einfach in eine Kündigung übergehen? So einfach ist es dann auch wieder nicht.

Es bedarf vielmehr weiterer, später eingetretener Gründe, die über die ursprünglichen Gründe für die Kurzarbeit hinausgehen. Diese werden in der Regel, wie oben genannt und vom Gesetz gefordert, zum dauerhaften Wegfall der Stelle führen. Wenn sich der Betrieb nicht halten kann, so wird eine Kündigung wohl unvermeidlich sein. Wichtig ist dann, bestmöglich informiert darauf reagieren zu können.