Corona-Pandemie – Deutschland beschließt neue Richtwerte
Mittlerweile hält die durch das Coronavirus ausgelöst pandemische Lage in Deutschland seit eineinhalb Jahren an. Bislang gilt die Inzidenz als Maßstab, um die aktuelle Situation einzuschätzen. Doch aufgrund der voranschreitenden Impfungen einigte sich der Bundestag nunmehr auf Neuregelungen.
Änderungen für verschiedene Bereiche
Vor wenigen Tagen gaben die Politiker bekannt, dass die Anzahl an Coronapatienten in Kliniken nunmehr der entscheidende Indikator zur Beurteilung der Pandemielage sein soll.
Diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes löst zukünftig die bisherige Fokussierung auf Infektionszahlen ab, die jedoch aufgrund der Impfungen mittlerweile als weniger aussagekräftig erscheint.
Zusätzlich ist es gegenüber Beschäftigten in Schulen, Pflegeheimen und Kindergärten im Rahmen der kritischen Situation gestattet, dass Arbeitgeber die Angestellten über ihren Impfstatus befragen. Diese im Infektionsschutzgesetz verankerte Änderung wurde mit dem Gesetzesverfahren verbunden, mit dessen Unterstützung ein milliardenschwerer Hilfsfonds für einen Wiederaufbau nach der Hochwasserkatastrophe in Westdeutschland eingerichtet wurde.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
In Zukunft sollen die Bundesländer vor Ort weitgehend selbst festlegen, ab welchem Zeitpunkt strengere Alltagsbeschränkungen erforderlich werden. Grundlegender Maßstab für etwaig erforderliche Maßnahmen ist der Anteil aufgenommener Coronapatienten in Kliniken pro 100.000 Einwohner an sieben Tagen. Der diesbezügliche Höchstwert wurde zur Weihnachtszeit 2020 mit 15,5 gemessen.
Zudem fließen weitere Indikatoren in die Bewertung ein. Neben der Zahl der Geimpften sowie verfügbaren Intensivkapazitäten gilt die Anzahl an Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen als ausschlaggebend.
Die Inzidenz von 50 als Richtwert entfällt
Zu dieser Entscheidung kamen das Robert-Koch-Institut und die Politiker, weil die bislang genutzte Inzidenz aufgrund des hohen Anteils an Geimpften nicht mehr so stark die Klinikauslastung ausschöpft.
Bislang wurden im Infektionsschutzgesetz einheitlich festgelegte Werte verankert, die unter Berücksichtigung der Sieben-Tage-Inzidenz ein Einschreiten der Behörden erfordert.
Dieser Richtwert belief sich bislang auf 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen.
Auskunftspflicht für Beschäftigte in sozialen Berufen
Die neue Impfauskunft schließt die Berechtigung ein, dass Arbeitgeber von Beschäftigten in Schulen, Kindergärten und Pflegeheimen in Zukunft die Auskunft über eine überstandene Corona-Erkrankung oder Impfung einfordern können. Denn in diesen Bereichen werden besonders sensible Personengruppen betreut, die aufgrund räumlicher Nähe auch einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Aus dem Grund ist es aus Infektionsschutzgründen möglicherweise zwingend erforderlich, je nach Impf- und Antikörperstatus Beschäftigte gezielt für andere Tätigkeiten einzusetzen.
Diese Option gelte im Rahmen der „festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Entsprechende Informationen können unmittelbar beim Beschäftigten erhoben werden. Dennoch verweist die Gesetzesänderung explizit darauf, dass ein freiwilliger Anspruch auf den Erhalt der Impfung von dieser Maßgabe unberührt bleibt.
Neuregelungen für Schulen
Weitere Diskussionen widmeten sich der Quarantäne in Schulen, die zukünftig vereinfacht werden sollen. Generell soll in naher Zukunft bei einem Corona-Fall innerhalb der Klasse nicht mehr die gesamte Klassengemeinschaft in Quarantäne gehen müssen. Sind diese engen Kontaktpersonen symptomfreie Kinder, sollen diese Betroffenen den Zustand nach fünf Tagen durch einen negativen Test beenden können.
Nach Aussagen von Klaus Holetschek als Vorsitzendem der Länder-Ressortchefs dienen diese Empfehlungen als „Leitplanken“ für die Gesundheitsämter. In den Augen von Bundesbildungsministerin Anja Karliczek von der CDU werden diese Maßnahmen die Akzeptanz der Regeln steigern. Die Ministerin ist ebenfalls der Meinung, dass die Anzahl und Dauer von Betroffenen während der Quarantäne angemessen eingeschränkt wird. Entsprechende Normen sollen dazu beitragen, den Präsenzunterricht für möglichst viele Schüler und Schülerinnen beizubehalten. Dennoch soll es Gesundheitsämtern freistehen, auch Einzelfallentscheidungen treffen zu können.