Hunde im Garten – Ein Grund zur Kündigung?
Halten sich Mieter nicht an vereinbarte Regelungen, müssen sie im schlimmsten Fall mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Doch ist eine Kündigung berechtigt, falls Mieter ihren Hund einfach auf der Mietfläche laufen lassen? Wann sind Mieter zum Auszug verpflichtet?
Eine fristlose Kündigung ist nicht ausgeschlossen
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, dürfen alle Vertragsparteien vereinbarte Mietverhältnisse ohne Berücksichtigung einer Frist kündigen.
Diese fristlose Kündigung ist berechtigt, falls wichtige Gründe vorliegen. Das bedeutet mit anderen Worten, dass eine klassische Beendigung des Mietverhältnisses – demzufolge ein Ablauf der Mietzeit des Zeitmietvertrags bzw. alternativ die Einhaltung der Kündigungsfrist bei unbefristeten Vereinbarungen – für die Vertragspartner nicht zumutbar ist.
Gelten Hunde im Garten als Rechtfertigung für eine Kündigung?
Wie der Bundesgerichtshof in einem Fall unter dem Aktenzeichen VIII ZR 328/19 entschied, gilt ein frei umherlaufender Hund im eigenen Garten entgegen der Hausordnung durchaus als Grund für eine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall lebten Mieter in einer Berliner Villa in einer Fünfraum-Wohnung. Sie ließen ihre Hunde trotz mehrfacher Abmahnung auf den zum Haus gehörigen Gemeinschaftsflächen laufen, denen ebenfalls ein Kinderspielplatz angehört. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos.
Die Richter stimmten der Forderung der Vermieterin zu und erläuterten, dass es unerheblich sei, ob sich andere Mieter durch die Tiere gestört fühlen oder die Hunde Verunreinigungen verursachen.
Wie lange dürfen die Mieter nach einer Kündigung noch in der Wohnung verweilen?
Eine fristlose Kündigung bedarf stets der Schriftform. Diese Forderung schließt eine Angabe über den Kündigungsgrund im entsprechenden Kündigungsschreiben ein. Im Rahmen einer fristlosen Kündigung ist der Mieter jedoch nicht verpflichtet, seinen Wohnraum am gleichen Tag zu verlassen. Stattdessen müssen Vermieter den Mietern nach Informationen des Deutschen Mieterbunds eine angemessene Räumungsfrist bewilligen. Diese Frist beläuft sich im Regelfall auf ein bis zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens.
Verweilen die Mieter über diesen Zeitpunkt hinaus in der Wohnung, müssen die Vermieter eine Räumungsklage einleiten. Haben die Vermieter daraufhin ein entsprechendes Urteil erhalten, dürfen sie die Vollstreckung und dementsprechend die Räumung des Mieters anordnen.