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Veranstaltungsabsagen bis 31. August 2020: Tipps für Ticketinhaber

Veranstaltungsabsagen
Veranstaltungsabsagen

Von Fußballspielen über Konzerte bis hin zu Festivals – alle Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 sind aufgrund der Corona-Krise abgesagt. Wer Eintrittskarten für einen oder mehrere Events hatte, erhält unter Umständen das Geld zurück.

Doch welche Rechte haben Verbraucher nun im Einzelnen?

Gutschein oder Rückzahlung? Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen!

Aktuell gelten für Ticketinhaber die vorliegenden Rechte. Allerdings wird derzeit auch ein System diskutiert, durch das Verbraucher Gutscheine anstatt Bargeld erhalten.

Dieses System soll in Kraft treten, falls die Events aufgrund der Corona-Krise ausfallen oder gar komplett verschoben werden. Verbraucherzentralen kritisieren diesen Vorschlag. Bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis diese Debatte führen wird.

Was geschieht mit den Veranstaltungstickets?

Nach der bundesweiten Kontaktsperre dürfen Großveranstaltungen nicht mehr bis Ende August 2020 stattfinden.

Allerdings ist nicht genau definiert, welche Happenings unter eine Großveranstaltung fallen. Einzelne Bundesländer vertreten jedoch die Meinung, dass dieser Kategorie Events mit mehr als 1.000 Teilnehmern angehören.

Eine Durchführung dieser Veranstaltungen ist aus rechtlicher Sicht mittlerweile unmöglich. Dann sind Verbraucher berechtigt, das Ticket zurückzugeben sowie Eintrittspreise bzw. etwaige Vorverkaufsgebühren einzufordern.

Bekommen Ticketinhaber ihr Geld zurück, falls Veranstalter die Events absagen?

In dieser Situation haben Verbraucher einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch auf das Geld. Schließlich kommen Veranstalter im Fall einer Absage nicht der zugesagten Serviceleistung nach. In dieser Situation ist es unerheblich, ob Veranstalter den Ausfall verantworten oder nicht. Juristische Grundlage für diese Regelung ist § 275 BGB.

Wie erhalten Betroffene ihr Geld zurück? Bestehen Fristen?

Zumeist beauftragen Konzertveranstalter die Vorverkaufsstellen damit, die Rückabwicklung für die zu erstattenden Tickets zu übernehmen. Deshalb sollten sich Betroffene zuerst an die Vorverkaufsstellen wenden. Verweigern diese Ansprechpartner jedoch die Rückerstattung oder ist gar keine Kontaktperson verfügbar, ist eine Kontaktaufnahme zum Veranstalter notwendig.

Im Regelfall gelten schließlich nicht die Vorverkaufsstellen oder Künstler als Vertragspartner, sondern die jeweiligen Veranstalter.

Deshalb sind diese Ansprechpartner auch die richtigen Kontaktpersonen. Die AGBs der Veranstalter sehen vor, das bei einer Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel gilt, das auch für den Kauf genutzt wurde. Dennoch ist eine Nachfrage beim Veranstalter legitim, wann und wie das Geld erstattet werden soll. Haben Verbraucher die Tickets hingegen mit Bargeld oder einem Gutschein erworben, stellen zahlreiche Veranstalter ein Rückerstattungsformular bereit. Der Anspruch auf eine Rückzahlung verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren.

Was tun, wenn die Veranstaltung auf einen ungünstigen Termin verschoben wird?

Grundsätzlich sind Ticketinhaber nicht verpflichtet, eine Verschiebung der Großveranstaltung auf einen anderen Termin zu akzeptieren. Wer an dem neuen Termin keine Zeit hat, könnte die Tickets zurückgeben und im Gegenzug Vorverkaufsgebühren, Eintrittspreis sowie Versandkosten einfordern. Eine wichtige Voraussetzung für diese Regelung ist jedoch, dass überhaupt Termine vereinbart wurden, an denen der Event nun stattfinden soll.

Andere Bedingungen liegen vor, falls die Eintrittskarten ohne Veranstaltungsdaten veräußert, lediglich ein bestimmter Zeitraum oder sogar mehrere Termine genannt wurden. Bei der Festlegung auf einen konkreten Termin ist es unerheblich, weshalb die Veranstaltung am Ursprungstermin nicht stattgefunden hat.

Welche Ansprüche haben (Dauer-)Kartenbesitzer bei Fußballspielen?

Bei Dauerkarten ist es ebenfalls problemlos möglich, die Preise für einzelne Events zu berechnen. In diesem Fall sind Inhaber der Dauerkarten berechtigt, die anteiligen Preise für abgesagte Veranstaltungen einzufordern. Mittlerweile hat die Deutsche Fußball-Liga sämtliche Spiele der ersten und zweiten Bundesliga abgesagt. Die meisten Vereine haben sich allerdings dazu bereit erklärt, die Preise für die Eintrittskarten zu erstatten.

Dürfen Ticketinhaber die Karten aus Angst vor einer Infektion freiwillig zurückgeben?

Jedem Kartenbesitzer steht es frei, Tickets für Events zurückzugeben, die erst nach den bisher verhängten Kontaktsperren durchgeführt werden. Diese Kontaktsperre gilt für Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. August dieses Jahres. Findet der Event allerdings erst nach diesem Stichtag statt und ist dieser vom Veranstalter noch nicht abgesagt, erhalten Verbraucher das Geld bei einer freiwilligen Rückgabe der Tickets aber auch nicht zurück. Schließlich gilt Angst vor einem kursierenden Virus nicht als Grund, von bestehenden Verträgen zurückzutreten. Sogar Ticketversicherungen übernehmen nur dann die Kosten, wenn Verbraucher selbst erkrankt sind und aus dem Grund nicht die Veranstaltungen besuchen können.

Die Angst vor einer möglichen Ansteckung ist als Grund nicht ausreichend. Eventuell sind Veranstalter dennoch so kulant und akzeptieren die Sorgen um die eigene Gesundheit als Grund für eine Kostenübernahme