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Einen Kaufvertrag abschließen – Worauf achten?

Kaufvertrag abschließen
Einen Kaufvertrag abschließen – Worauf achten?

Ware erhalten und Geld dafür bezahlen: So funktioniert ein Verkauf. Dieser Vorgang erfolgt häufig recht formlos. Im Grunde genommen begegnet uns der Ablauf täglich. Denn schon beim Gang zum Bäcker kommt ein Kaufvertrag zustande. Der Verkäufer packt Brötchen in eine Tüte und übergibt diese dem Kunden. Im Gegenzug entrichtet die Kundschaft den vereinbarten Preis. Bei diesem Vorgang ist eigentlich ein Kaufvertrag zustande gekommen. Doch häufig sind die Umstände zur Vereinbarung eines Kaufvertrags natürlich komplizierter.

Häufig bedürfen Verträge der Schriftform

Auch wenn diese Vereinbarung nur mündlich getroffen wurde, ist dennoch schon ein Kaufvertrag erfolgt. Beim Gang zum Bäcker oder in den Supermarkt nehmen alle betroffenen Parteien die Vereinbarung mündlich vor. Doch es gibt viele Situationen, in denen eine schriftliche vertragliche Vereinbarung dringend erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei einer Immobilie oder einem Auto der Fall.

Ein Kaufvertrag setzt sich aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande, denen der Antrag sowie die Annahme angehören.

Generell besteht Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass es den Parteien obliegt, wie sie das Vertragsverhältnis letztendlich gestalten.

Häufig bedürfen Verträge der Schriftform
Häufig bedürfen Verträge der Schriftform

Unter welchen Bedingungen ist ein Rücktritt möglich?

Ähnlich wie bei jedem anderen Vertrag ist ein Kaufvertrag generell bindend. Ein Rücktritt ist unter bestimmten Umständen nicht ausgeschlossen. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, falls sich die gekauften Objekte als mangelhaft erweisen.

Zudem ist ein Rücktritt möglich, falls eine Ersatzlieferung oder Instandsetzung verweigert oder gescheitert ist. Eine andere Situation liegt bei Kaufverträgen vor, die via Brief, Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden. In diesem Fall ist von einem sogenannten Fernabsatzvertrag die Rede. Bei diesen Vereinbarungen sind Kunden berechtigt, die Vereinbarungen binnen zwei Wochen zu widerrufen. Eine Nennung von Gründen ist in dieser Situation nicht erforderlich.
Ausnahmen bestehen höchstens für verderbliche Erzeugnisse oder Waren, welche direkt für die Kundschaft angefertigt wurden. In diesen Fällen beginnt die Frist unmittelbar nach Erhalt der Produkte.

Was tun bei mangelnder Qualität der Produkte?

Gemäß § 433 Abs. 1 BGB sind Verkäufer verpflichtet, die angebotenen Sachen frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben. Dementsprechend muss sich die Ware in einem Zustand befinden, welcher für das jeweilige Produkt typisch ist und den Käufer von dem entsprechenden Objekt erwarten können.

Ein besonderer Fall liegt bei gebrauchten Waren vor.

So ist es beispielsweise selbstverständlich, dass bereits genutztes Mobiliar viele Gebrauchsspuren aufweist. Grenzen zwischen Mangelhaftigkeit sowie dem Alter entsprechendem Verschleiß gehen hierbei fließend ineinander über.

Mangelnde Qualität der Produkte
Gemäß § 433 Abs. 1 BGB sind Verkäufer verpflichtet, die angebotenen Sachen frei von Rechts- und Sachmängeln zu übergeben

Forderungen durch Käufer

Von einem Rechtsmangel ist die Rede, falls Dritte hinsichtlich des Kaufgegenstands Rechte gegenüber den Käufern geltend machen. Klassische Beispiele sind Grundstückskäufe, die als belastungsfrei veräußert wurden, für die jedoch Ansprüche wie ein Wegerecht gelten.

In dieser Situation steht es den Käufern frei, eine sogenannte Mängelrüge geltend zu machen. Diese Rüge sollte schriftlich erfolgen. Beim Verfassen des Schreibens ist es dringend erforderlich, zusätzlich zum Kaufvertrag ebenfalls die Art des Mangels sowie das Datum des Kaufs anzugeben. Zudem ist es aus rechtlicher Perspektive sinnvoll, die Fehler so exakt wie möglich zu beschreiben. Ergänzend schließend die Forderungen alle Wünsche der Kunden in Bezug auf einen Preisnachlass oder eine Nachbesserung ein. Fristsetzungen sind hilfreich, um den Verlauf der Mängelrüge voranzutreiben.