Arbeitsrecht – Kündigung verschweigen oder nicht?
Verlassen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber auf eigenen Wunsch, stellt sich häufig eine Frage: Wann und wem sollen sie ihre Mitmenschen über diesen Schritt informieren?
Schließlich fordern viele Arbeitgeber ihre Angestellten in der Situation dazu auf, sich in der Öffentlichkeit noch nicht über die Kündigung zu äußern.
Ausnahmen bei etwaigen geschäftlichen Verlusten
Nach Einschätzung von Johannes Schipp – einem in Gütersloh ansässigen Fachanwalt für Arbeitsrecht – ist diese Aufforderung nicht mehr als ein Wunsch. Arbeitnehmer sollten sich zwar an bestimmten Rücksichtspflichten orientieren. Etwaige Aufforderungen sind jedoch nur in Ausnahmefällen verpflichtend.
Eine Ausnahme wären beispielsweise ausstehende große Aufträge, vor deren Abschluss sich Betroffene nicht über die Kündigung äußern dürfen.
Möglicherweise könnte die Bekanntgabe der Kündigung anderenfalls das Risiko erhöhen, dass das Geschäft zu platzen droht.
Keine Schweigepflicht gegenüber Kollegen
Gegenüber Kollegen oder Kolleginnen dürfen Betroffene die Kündigung allerdings problemlos ansprechen. Auch wenn es für die Arbeitgeber möglicherweise unangenehm ist, dürften sie eine Bekanntgabe der Kündigung nicht verbieten.
Einzige Ausnahme wären wiederum krasse Ausnahmefälle, die im Berufsalltag allerdings eher selten vorkommen.