Grenzbebauung im Garten – Was ist erlaubt?
Für den Bau von Gartenhäusern, Mauern und Hecken an der Grundstücksgrenze gibt es klare Regeln. Hierdurch sollen ein nachbarschaftliches Miteinander gewährleistet und Sicherheitsgefährdungen ausgeschlossen werden. Wer eine Grenzbebauung plant, sollte sich mit den geltenden Rechtsbestimmungen genau auskennen.
Die folgenden Informationen helfen dabei, bei der Grenzbebauung alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Was genau bedeutet Grenzbebauung?
Grenzbebauung meint alle Bauvorhaben direkt an der Grundstücksgrenze.
Was hierbei als Grundstücksgrenze verstanden wird, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.
So geben die verschiedenen Regierungen jeweils andere Abstände an, bis zu denen die Grundstücksbesitzer frei entscheiden können, welche Bauvorhaben sie realisieren wollen. In vielen Fällen ist es jedoch möglich, Ausnahmeregelungen zu nutzen, wenn die Nachbarn hiermit einverstanden sind.
Eine Aufgabe der Regeln zur Grenzbebauung ist es, Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden. So sind die meisten Grundstücksbesitzer beispielsweise wenig erfreut, wenn die Nachbarn am Zaun einen riesigen Schuppen oder einen Carport errichten, der die Sonne abhält. Außerdem hat die Grenzbebauung sicherheitstechnische Relevanz. So müssen bei gewissen Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze spezielle Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden und auch für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen.
Der Bau einer Mauer
Grundsätzlich ist es möglich, Mauern im Garten direkt auf der Grenze zu errichten, um einen Sichtschutz zu den Nachbargrundstücken herzustellen. Die Regelung ist sogar so frei, dass es sich bei Mauern um verfahrensfreie Vorhaben handelt und keine Baugenehmigung eingeholt werden muss. Allerdings ist zu beachten, dass die Art der Grundstücksabgrenzung zur „ortsüblichen Einfriedung“ passen muss. Das bedeutet, dass in Regionen mit offener Bauweise auch offene Grundstücksgrenzen genutzt werden müssen. Die Gerichte haben schon mehrfach den Rückbau verschiedener Sichtschutzmaßnahmen verlangt, wenn diese der ortsüblichen Einfriedung nicht gerecht wurden.
Wer den Bau einer Mauer im eigenen Garten plant, sollte zunächst klären, ob es sich bei der Region um ein Gebiet mit offener Bauweise handelt. Ist dies der Fall, muss der Bebauungsplan untersucht werden. Wird hier eine offene Bauweise vorgeschrieben, ist der Bau einer Mauer unzulässig oder muss zumindest beim Bauamt angefragt werden. Wurden jedoch keine konkreten Vorgaben gemacht, ist es möglich, in Absprache mit den Nachbarn eine Mauer im Garten zu errichten. Es empfiehlt sich, die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, damit es später zu keinen Streitigkeiten kommt.
Das ist bei Hecken zu berücksichtigen
Beim Pflanzen einer Hecke sind verschiedene Vorschriften zu beachten. Je nach Höhe der Hecke muss diese einen mehr oder weniger großen Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Zudem ist zu beachten, dass für Hecken andere Grenzen gelten als für Mauern. Während bei einer Hecke in Berlin und Brandenburg eine Höhe von 2 Metern absolut legitim ist, darf eine Mauer nicht ohne Weiteres in dieser Größe errichtet werden. Im Allgemeinen pflanzen Gartenbesitzer Hecken in einer Höhe von 100 bis 1.500 cm an. Diese müssen dann einen Abstand zum Nachbargrundstück von 25 cm bis 60 cm waren.
Zudem schreibt der Gesetzgeber vor, dass sich der Besitzer der Hecke um deren Pflege kümmern muss. Das betrifft auch überstehende Zweige, die in das Grundstück des Nachbarn ragen. Diese könnten bei einem Sturm leicht eine Beschädigung verursachen oder zu einer Unfallgefahr werden. Deswegen muss der Heckenbesitzer bei den Nachbarn regelmäßig anfragen, ob er das Grundstück betreten darf, um die Hecke zu stutzen und in Form zu bringen. Für die schnelle und ordentliche Pflege einer Hecke bietet sich eine Akku-Heckenschere an.
Die Nachbarn dürfen nicht ohne Weiteres selbst Hand an die Hecke anlegen, weil dies sonst als Sachbeschädigung gewertet werden könnte.
Das gibt es zur Grenzbebauung mit Zäunen zu wissen
Für den Bau eines Grundstückszauns gelten ähnliche Regelungen wie für Mauern. So darf die Höhe in der Regel 150 cm nicht überschreiten und die Gestaltung des Zauns muss zur „ortsüblichen Einfriedung“ passen. Ist dies nicht der Fall, muss ausdrücklich die Erlaubnis des Nachbarn eingeholt werden, um einen solchen Zaun errichten zu dürfen. Wenn es staatliche Vorgaben in Form eines Bebauungsplans gibt, müssen diese ebenfalls eingehalten werden.
Ein Problem im Umgang mit Zäunen besteht darin, dass es keine bundesweit einheitlichen Regelungen gibt. Stattdessen arbeiten die verschiedenen Bundesländer und Gemeinden jeweils mit eigenen Bestimmungen. Wer einen Zaun errichten möchte, muss sich mit den Vorschriften der jeweiligen Regionen auseinandersetzen. Als Orientierung dienen jedoch die folgenden Zahlen: In der Regel muss ein Zaun 50 cm Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten und darf maximal 170 bis 190 cm hoch sein. In den meisten Fällen ist der Bau eines solchen Zauns genehmigungsfrei.
Weitere Gebäude an der Grundstücksgrenze
Neben der reinen Begrenzung gibt es viele Gebäude, die direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden können. Diese zählen zur Grenzbebauung, wenn es sich zum Beispiel um ein Gartenhaus, einen Schuppen oder eine Garage handelt, in denen der Mähroboter, Werkzeuge oder ein Fahrzeug untergebracht werden sollen.
Hierbei hängt es vom jeweiligen Bundesland ab, ob eine Genehmigung für den Bau eingeholt werden muss.
Grundsätzlich gilt, dass die Wände des jeweiligen Gebäudes maximal 3 m hoch und 9 m lang sein dürfen. Prinzipiell gelten für alle Grundstücksbesitzer dieselben Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass ein Nachbar dieselben Bauvorhaben realisieren darf, die auch auf dem Nachbargrundstück vorgenommen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Allerdings kann es nötig werden, spezielle Sonderregelung einzuhalten. So ist beispielsweise der Bau einer Brandschutzwand nötig, wenn zwei Gebäude direkt aneinander grenzen. Hierdurch soll die Gefahr minimiert werden, dass Brände von einem Grundstück auf das andere übergreifen und Menschen bzw. Gebäude gefährden.