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Minijobber – Definition und Rechte

Minijobber
Minijobber – Definition und Rechte

Allein in Berlin bzw. Brandenburg arbeiten 68.000 bzw. 45.000 Menschen in sogenannten Minijobs. Zu diesen gehören vor allem auch viele Studierende, denn diese sind durch Mieten, Studiengebühren und Co. oft auf Geld angewiesen. Daher sind diese Personengruppen oft bereit, auch Klauseln in den Arbeitsverträgen zu akzeptieren, die normal nicht zulässig sind. Kellnern in der Gastronomie, Pizzaausfahren mit dem Roller oder andere Tätigkeiten sind für Studierende an sich sehr lukrativ.

Nach der ersten Probeschicht folgt schnell ein Vertrag, denn Studierende bringen den Unternehmen Vorteile. Finden sich Klauseln wie „Trinkgeld abgeben“ oder „20 Cent pro Rollerfahrt an den Inhaber abgeben“ sollten Sie anfangen zu zweifeln. Wir zeigen Ihnen einige Beispiele, wie Minijobber außerdem ausgebeutet werden.

Was gilt als Minijob?

Mit der Bezeichnung Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung gemeint. Das heißt, dass es eine bestimmte Zeit- oder Verdienstgrenze gibt. Beschäftigt sein kann ein Mini-Jobber sowohl im Privathaushalt als auch im gewerblichen Bereich. Unterschieden wird dabei zwischen zwei Arten von Minijobs:

  • Kurzfristige Minijobs, die von Beginn an auf gewisse Zeitgrenzen festgelegt sind
  • 450-Euro-Minijobs, die auf eine gewisse Verdienstgrenze (450 Euro) begrenzt werden

Egal, welche Art von Minijob Sie ausüben, Sie haben in jedem Fall die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitmitarbeiter. Das betrifft zum Beispiel Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Etwas, das viele Menschen gar nicht wissen. Weiterhin haben Sie bei einem Wege- oder Arbeitsunfall das Recht auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus gilt auch für Minijobber der Mindestlohn, der aktuell bei 9,60 Euro liegt, aber bereits im Januar 2022 auf 9,82 Euro ansteigt.

Kellner als Minijobber
Mit der Bezeichnung Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung gemeint | Foto: © raphaela4you #141124485 – stock.adobe.com

Arbeitsbedingungen für Minijobber

Viele Minijobber leiden unter den katastrophalen Arbeitsbedingungen. Ob eine 20-Cent-Abgabe oder höher bei Lieferdiensten, unbezahlte Stunden im Callcenter oder nicht bezahltes Urlaubsgeld – ausgebeutet werden Minijobber zur Genüge.

Aus rechtlicher Sicht ist das in den allermeisten auch deutlich erkennbar, allerdings kümmern sich Betroffene nur selten darum, dieses Recht auch einzufordern.

Das liegt vor allem daran, dass sich Minijobber leider am unteren Ende der Nahrungskette befinden und sich entsprechend häufig nicht trauen, ihre Rechte einzufordern. Viele haben außerdem keine Energie oder kein Geld, um sich über solche Sachen zu streiten. Letzteres ist tatsächlich ein großes Problem, denn der Kläger muss für die Anwaltskosten selbst aufkommen.
Und zwar auch dann, wenn er gewonnen hat. Am Ende gewinnen Sie also vielleicht die 400 Euro, die Ihnen noch zustehen, müssen davon aber 300 Euro an einen Anwalt bezahlen.

Minijobberin
Arbeitsbedingungen für Minijobber | Foto: © Robert Kneschke #291888671 – stock.adobe.com

Urlaubs- und Krankengeld muss bezahlt werden

Sowohl Überstunden- als auch Urlaubs- und Krankenansprüche müssen Minijobbern bezahlt werden. Das heißt, dass Sie vom Arbeitgeber Geld bekommen müssen, wenn Sie während des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub genommen haben. Gleiches gilt, wenn Sie krank sind. Sie haben dennoch Anspruch auf Lohn – und zwar ohne die Tage bzw. Stunden, an denen Sie krank waren, nachholen zu müssen.

Berechnet wird der Urlaubsanspruch übrigens wie folgt: Multiplizieren Sie 24 (Mindesturlaubsanspruch für ein Jahr in Werktagen) mit Ihren individuellen Arbeitstagen pro Woche. Teilen Sie das Ergebnis durch sechs (so viele Arbeitstage sind üblich, also Montag bis Samstag). Wenn Sie als Minijobber beispielsweise fest zweimal pro Woche arbeiten, haben Sie Anspruch auf acht Urlaubstage. (2*24:6).

Abzüge vom Lohn – Ausbeutung der Minijobber

Ein weiteres Beispiel für Abzocke sind nicht rechtmäßige Abzüge vom Lohn. In der Gastronomie wird die Anhebung des Mindestlohns oft beklagt und die Gastronomen suchen nach Möglichkeiten, diesem entgegenzuwirken. Also ziehen Sie den Minijobbern zum Beispiel Pauschalen ab, die sie mit dem Grund „Bruchglas“ oder Ähnliches rechtfertigen.
Bekommt jemand beispielsweise zwei Euro pro Stunde abgezogen, sind das bei einem acht-Stunden-Tag schon 16 Euro. Das entspricht etwa 100 Euro im Monat. Das ist weder rechtens noch in irgendeiner Art und Weise rechtfertigbar. Wenn Sie das Gefühl haben, beim Minijob ausgebeutet zu werden, sollten Sie sich Hilfe suchen.