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Müssen Nachbarn das Hundebellen dulden?

Müssen Nachbarn das Hundebellen dulden?
Müssen Nachbarn das Hundebellen dulden?

Tierliebe hin oder her. Es kostet schon sehr viel Nerven, bei jedem Gang in den Garten, das Treppenhaus oder zur Nachtruhe das laute Bellen benachbarter Hunde dulden zu müssen. Doch müssen Nachbarn diese Geräuschkulisse dulden?

Hundehalter müssen auf ihre Haustiere achten

Zu diesem Thema vertritt die Rechtssprechung eine eindeutige Meinung. Nachbarn müssen das Gekläffe der Hunde nicht ertragen. Tierbesitzer – insbesondere Mieter – müssen die Hunde so halten, dass sie keine unangemessene Lärmbelästigung für andere Bewohner des Hauses erzeugen. Darauf verweist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland deutlich.

Örtliche Begebenheiten entscheiden im Einzelfall darüber, welche Geräuschkulisse den anderen Bewohnern zugemutet werden kann und welche nicht.

Örtliche Begebenheiten sind ausschlaggebend

Generell müssen Bewohner in hellhörigen und dennoch ruhigen Häusern weniger Hundelärm ertragen als in ländlich geprägten Häusern oder Gebieten, in denen zumeist überdurchschnittlich viele Hunde leben.
Gelegentliches Bellen müssen übrigens alle Nachbarn tolerieren. Das zumutbare Limit ist allerdings erreicht, falls die Vierbeiner regelmäßig über einen längeren Zeitraum und vor allem nachts bellen.

Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung

Auch wenn ein Vermieter die Hundehaltung im jeweiligen Wohnobjekt explizit genehmigt, darf er diese Zustimmung widerrufen. Dieser Widerruf ist legitim, falls die Tiere für eine besonder starke Ruhestörung sorgen oder die jeweiligen Mieter nichts gegen die Lärmbelästigung unternehmen.

In Extremfällen haben ebenfalls die übrigen Bewohner eines Hauses das Recht, den Vermieter zum Widerruf zu verpflichten. Setzt der Mieter und Tierbesitzer die Hundehaltung trotz zurückgenommener Erlaubnis in seinem Zuhause fort, ist eine fristlose Kündigung berechtigt.

Hundebellen
Das Oberlandesgericht Köln legte fest, dass Hundebellen laut Aktenzeichen 12 U 40/93 maximal zehn Minuten lang ohne Pause sowie höchstens 30 Minuten am Tag zulässig ist

Die aktuelle Rechtslage von Zwei- und Vierbeinern auf Grundstücken

Wie ein Ratgeber des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer bestätigt, darf die Inanspruchnahme eines Grundstücks nicht oder nur in kleinen Teilen beeinträchtigt werden. Zudem gibt es einige Fälle, in denen die laute Geräuschkulisse sogar gestattet ist. Grundsätzlich dürfen Mieter oder Grundstücksbesitzer nichts gegen eine artgerechte Hundehaltung in ihrer Nachbarschaft unternehmen, solange das Hundegebell nur gelegentlich stört.

Bellen die Tiere allerdings häufig und besonders lange, dürfen die Nachbarn auf einen Unterlassungsanspruch bestehen.

Das Oberlandesgericht Köln legte fest, dass Hundebellen laut Aktenzeichen 12 U 40/93 maximal zehn Minuten lang ohne Pause sowie höchstens 30 Minuten am Tag zulässig ist. Außerdem ist es wichtig, dass die Mittags- und Nachtruhe eingehalten wird.

Regelungen im Umgang mit Vögeln und Fröschen

Ein krähender Hahn kann sehr laut sein. Dennoch gilt die laute Geräuschkulisse in frühen Morgenstunden als deutliche Beeinträchtigung der Nachbarn. Ein anderer Fall liegt beispielsweise auf dem Dorf vor, in dem die Haltung von Geflügel ortsüblich ist. In Regionen wie diesen sind Anwohner dazu verpflichtet, die Geräuschkulisse zu dulden. Diese Regel bedeutet im Gegenzug aber nicht, dass Nachbarn in einem Wohngebiet dauerhaft das laute Schreien eines Papageien akzeptieren müssen. Froschkonzerte beeinträchtigen den Schlaf in der Nacht ebenfalls deutlich.
Deshalb können Nachbarn auf einen sogenannten Abwehranspruch bestehen, falls bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Diesem Anspruch steht wiederum das Naturschutzrecht gegenüber. Grundsätzlich dürfen Frösche nur dann umgesiedelt werden, falls eine Ausnahmeregelung durch die Naturschutzbehörde vorliegt.