Coronavirus – Diese Rechte haben Reisende
Einreisestopps, Reiserücktritt, Stornierungen: Welche Konsequenzen hat das Coronavirus für Urlauber, die ihre Reisen bereits gebucht haben? Welche Rechte haben Betroffene und wann kommt die Versicherung für angefallene Kosten auf? Der nachfolgende Ratgeber gibt darüber Aufschluss.
Die aktuelle Lage in Deutschland
Am 15. Juni hob die Bundesregierung die Reisewarnung für die meisten Länder Europas auf. Damit wurde die bis zu diesem Tag pauschal ausgesprochene weltweite Reisewarnung durch Teil-Reisewarnungen sowie individuelle Reise- und Sicherheitshinweise ersetzt.
Für mehr als 160 außerhalb der EU gelegene Länder sprach das Auswärtige Amt eine Verlängerung der Reisewarnung bis zum 31. August aus.
Ausnahmen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Die Besonderheit einer Reisewarnung besteht darin, dass das Auswärtige Amt mit diesen Maßnahmen an seinen Bürger appelliert, einen Aufenthalt in dem jeweiligen Land bzw. der Region zu unterlassen. Eine solche Reisewarnung wird nur verhangen, wenn von der Reise eine akute Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Diese Warnung ist zwar demzufolge kein richtiges Reiseverbot. Da allerdings eine ernstzunehmende Empfehlung vorliegt, müssen Reisende über den Reiseantritt in Eigenverantwortung entscheiden.
Was bedeuten Reise- und Sicherheitshinweise?
Diese Reise- und Sicherheitshinweise werden für zahlreiche Länder ausgesprochen, um auf vor Ort bestehende Risiken aufmerksam zu machen. Derartige Hinweise schließen eventuell die Empfehlung ein, Reisen einzuschränken bzw. komplett darauf zu verzichten.
Im Zweifelsfall rät das Auswärtige Amt von allen oder nicht unbedingt notwendigen Reisen ab.
Ansprüche für Pauschalreisende
Kunden sind zur Stornierung einer Pauschalreise berechtigt, falls außergewöhnliche Umstände eintreten, aufgrund denen die Reise deutlich beeinträchtigt oder gar unmöglich ist. Reisewarnungen sind ein deutliches Indiz dafür, dass diese Umstände vorliegen.
Ein Reise- und Sicherheitshinweis ist für eine kostenfreie Stornierung hingegen nicht ausreichend.
Deshalb entscheidet der Einzelfall über die Ansprüche der Kunden. Für Individualreisen gelten eventell andere Regeln.
Buchung trotz Corona: Mögliche Konsequenzen
Wer aufgrund der für Deutschland ausgesprochenen Lockerungen eine Urlaubsunterkunft oder Reise neu bucht, sollte einen genauen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die AGB – werfen. In diesen Richtlinien sind Stornobedingungen aufgeführt. Besondere Beachtung gilt der Frage, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt Buchungen kostenfrei stornierbar sind. Mehrere große Reiseveranstalter passten die Stornobedingungen den neuen Buchungen an. Doch auch kleinere Anbieter von Ferienwohnungen oder Hotels bieten ihren Kunden aufgrund der besonderen Situation individuelle Vereinbarungen an.
Diese Regelungen sollten sich beide Parteien schriftlich bestätigen lassen. Beispielsweise sollten sich Reisende im Zweifelsfall beim jeweiligen Gastgeber erkundigen, inwiefern Services wie Schwimmbäder oder die Sauna genutzt werden können.
Drohende Infektionen: Was gilt bei erneuten Einschränkungen?
Falls die Infektionszahlen in bestimmten Urlaubsregionen wieder ansteigen, sind erneute Einschränkungen oder gar Verbote des Tourismus vor Ort nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen müssen Hoteliers bzw. Vermittler der Ferienobjekte die Unterkünfte von sich aus stornieren, da touristische Übernachtungen unter diesen Umständen überhaupt nicht angeboten werden dürfen. Sind Urlauber noch nicht angereist, dürfen Hoteliers auch keine Stornokosten in Rechnung stellen.
Möglicherweise müssen bislang geleistete Zahlungen zurückerstattet werden. Treten die erneuten Beschränkungen beim Aufenthalt vor Ort ein, sind Urlauber eventuell zu einer sofortigen Abreise gezwungen. Den Hoteliers steht es zu, die Zimmerpreise für bereits verbrachte Nächte einzufordern.
Wann kommen Reiserücktrittsversicherungen für die Kosten auf?
Reiserücktrittsversicherungen treten nur dann in Kraft, falls Reiseteilnehmer die Reise aufgrund versicherter Gründe nicht durchführen können. In diesem Fall kommt das Versicherungsunternehmen für die vertraglich vereinbarten Stornokosten auf. Im Falle einer unerwartet schweren Erkrankung ist es allerdings erforderlich, dass die Police bereits vor der Erkrankung abgeschlossen wurde. Muss der Urlaub wegen einer unerwartet schweren Krankheit abgebrochen werden oder ist ein pünktliches Antreten der Reise zum vereinbarten Termin nicht möglich, kommt eine Reiseabbruchversicherung infolge der Reiserücktrittsversicherung für etwaige Mehrkosten sowie zusätzlich erforderliche Rückreise- und Unterkunftskosten auf.
Gut zu wissen: In zahlreichen Reiserücktrittspolicen sind Klauseln enthalten, die von der WHO als Pandemie betrachtete Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausschließen.
Eine Einstufung von Covid-19 als Pandemie fand am 11. März 2020 statt. Bei Coronavirus-Krankheiten nach diesem Stichtag ist bei Policen, die eine derartige Klausel inkludieren, kein versicherter Rücktrittsgrund vorhanden. Eine individuelle Sorge vor einer Ansteckung ist kein Grund, auf die Versicherung zurückgreifen zu können.
Infektion am Urlaubsort: Wann können Pauschalreisen storniert werden?
Urlauber können ihre Aufgabe jederzeit stornieren. In diesem Fall dürfen Reiseveranstalter allerdings eine Stornogebühr einfordern. Nur in Ausnahmefällen sind kostenfreie Stornierungen möglich. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, falls die Reisen aufgrund außergewöhnlicher oder unvermeidbarer Umstände deutlich beeinträchtigt werden. Im Streitfall müssen die Reisenden den Nachweis erbringen, dass diese Umstände für die eigene Reise zutreffen.
Steht der Termin für eine Reise nicht direkt bevor und ist die weitere Entwicklung der außergewöhnlichen Umstände unklar, sollten die Vertragsparteien im Zweifelsfall lieber die aktuelle Situation abwarten. Laut deutscher Rechtssprechung ist eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ein deutliches Indiz dafür, dass diese Umstände vorliegen. Ein kostenfreier Rücktritt wird außerdem dann ermöglicht, falls die Veranstalter deutliche Leistungsänderungen vornehmen oder die Reise massiv mängelbehaftet ist. Müssen Urlauber auf einen Großteil der Pauschalreiseleistung verzichten, dürfen Kunden ebenfalls unentgeltlich zurücktreten. Ab wann von erheblichen Mängeln die Rede ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Vertragsinhalt ab. Deshalb sind Urlauber gut beraten, sich im Vorfeld beim jeweiligen Veranstalter zu erkundigen, ob die Reise wie angekündigt durchgeführt wird oder ob von massiven Einschränkungen auszugehen ist.
Regelungen für Kreuzfahrten
Sagt ein Veranstalter die Pauschalreise ab, haben Urlauber einen Anspruch auf Rückerstattung des Preises. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Veranstalter aufgrund entgangener Urlaubsfreuden besteht nicht, falls die Anbieter etwaig eingetretene unvermeidbare Umstände nicht zu vertreten haben.
Für eine Kreuzfahrt gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für eine Pauschalreise.
In diesem Fall agieren Reiseveranstalter ebenfalls als Vertragspartner. Aus aktuellen Umständen rät das Auswärtige Amt generell von Kreuzfahrten ab. Im Einzelfall ist eine entsprechende Prüfung notwendig.
Was tun bei einer kurz bevorstehenden Reise?
Kurz vor Antritt einer gebuchten Pauschalreise sollten sich Reisende beim Veranstalter erkundigen, ob der Aufenthalt an dem anderen Ort durchgeführt werden kann. Bestehen keine Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung, ist die Einigung auf eine einvernehmliche Lösung wie eine Buchung womöglich die bessere Wahl. Ist die Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, bleibt die Entwicklung am jeweiligen Reiseziel abzuwarten. Ein Rücktritt vom jeweiligen Vertrag sollte stets der letzte Ausweg sein, falls sich anbahnt, dass der Urlaub mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Negativfolgen der Corona-Krise betroffen sein wird.
Bei einer individuellen Buchung sollten sich Betroffene ebenfalls an die Vertragspartner wenden, um zu erfragen, inwiefern die Serviceleistungen erbracht werden können. Möchte man nicht verreisen und besteht auch keine Option für eine unentgeltliche Stornierung, ist eine einvernehmliche Kulanzlösung gewiss die bessere Wahl.