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Sonderangebote zum Schnäppchenpreis: Rechte von Kunden bei einem Ausverkauf

Sonderangebote zum Schnäppchenpreis
Sonderangebote zum Schnäppchenpreis: Rechte von Kunden bei einem Ausverkauf | Foto: © Markus Mainka #113899533 – stock.adobe.com

Der Ärger ist groß, wenn Schnäppchen kurze Zeit nach dem Verkaufsstart schon wieder vergriffen sind. Dürfen Kunden in diesem Fall auf die angepriesene Ware zum vom Verkäufer ausgerufenen Preis bestehen?

Sonderangebote und Schnäppchenpreise eine Methode um Aufmerksamkeit zu gewinnen

Oftmals beweist der Blick in stationäre Geschäfte und Online-Shops, dass Werbung ihre Versprechen nicht immer einhalten kann. So ist es keine Seltenheit, dass Angebotsregale schon am ersten Tag bis auf das letzte Angebot leer gefegt sind.

Ein anderes häufiges Szenario herrscht vor, indem Lieferdaten für einen gewünschten Artikel aus dem Online-Shop in weiter Ferne liegen.

Diese Lockangebote verfolgen den Zweck, dass Verkäufer anfangs die Aufmerksamkeit potentieller Klientel auf ihr Geschäft lenken möchten. Allerdings betrachten Verbraucherschützer diese Strategie mit Skepsis.

Sonderangebote Methode um Aufmerksamkeit zu gewinnen
Sonderangebote und Schnäppchenpreise eine Methode um Aufmerksamkeit zu gewinnen | Foto: © Gina Sanders #83900281 – stock.adobe.com

Eine durchdachte Strategie

Mit dieser Vorgehensweise haben Verkäufer die Hoffnung, dass die enttäuschte Kundschaft im Zweifelsfall auch andere Produkte erwirbt – falls die gewünschte Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verfügbar ist.
Etwaige Maßnahmen gegen diese Strategie sind in den Augen von Vertretern der Verbraucherzentrale stark beschränkt.

Voraussetzungen für eine Werbe-Offensive

Wie die Verbraucherzentrale bestätigt, dürfen Geschäfte nur dann mit günstigen Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stehen. Doch wie diese Anforderungen genau definiert werden, richtet sich nach dem Einzelfall. Sind beide Bedingungen nicht erfüllt, ist von einer nicht erlaubten Irreführung der Kunden die Rede.

Einer groben Empfehlung zufolge sollten Produkte des täglichen Bedarfs für mindestens zwei Tage ab dem veröffentlichten Verkaufszeitraum dauerhaft vorrätig sein.

Für andere Sonderangebote gilt nach Aussagen der Verbraucherzentrale, dass diese Produkte zumindest am ersten Tag des jeweiligen Angebots zur Verfügung stehen sollten. Händler dürfen zwar darauf verweisen, dass die Waren schon am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein könnten.
Doch an diesem Tag müssten interessierte Käufer für wenigstens sechs Stunden eine ernsthafte Chance haben, die Waren auch tatsächlich zu erhalten.

Mit günstigen Angeboten werben
Wie die Verbraucherzentrale bestätigt, dürfen Geschäfte nur dann mit günstigen Angeboten werben, wenn diese in ausreichender Menge und für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stehen | Foto: © Kaspars Grinvalds #192564787 – stock.adobe.com

Keinen höheren Preis bezahlen

Aus rechtlicher Perspektive genügt es nicht, einfach den Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ auszusprechen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn Händler auf Angaben wie „Restposten“ oder „Einzelstück“ verweisen. Wissen die Verkäufer von vornherein, dass die Waren schnell ausverkauft sein könnten, sind sie zu entsprechenden Informationen gegenüber ihrer Kundschaft verpflichtet.

Nach Aussagen der Verbraucherzentrale besteht seitens der Klientel kein Rechtsanspruch auf etwaige Sonderangebote. Für die Kundschaft ist es inakzeptabel, dass offerierte Produkte zum günstigen Preis nicht mehr lieferbar sind und stattdessen für eine höhere Summe zum Verkauf bereitstehen. Haben beide Vertragsparteien im Internet beispielsweise schon den Kaufvertrag für den günstigeren Preis abgeschlossen, können sie an der Vertragserfüllung festhalten.

Achtung vor Lockangeboten

Bei Internetshops ist der Lieferzeitpunkt oftmals ein Indiz dafür, ob ein Lockangebot vorliegt oder nicht. Geben die Händler nur einen vagen Lieferzeitraum an, ist vermutlich von einem Lockangebot die Rede.

Im Zweifelsfall rät die Verbraucherzentrale Bremen dazu, einen Blick auf die FAQ oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen.

Diese Quellen sollten alle wichtigen Fragen rund um die Liefer- und Versandbedingungen beantworten. Von einem Kauf per Vorkasse raten Verbraucherschützer dringend ab. Oftmals ist eine Rückabwicklung dieser Zahlungsoption mit hohem Aufwand verbunden.

Lieferfristen setzen

Werden Lieferungen immer wieder verschoben oder verzögern sich diese deutlich, steht es Kunden frei, dem jeweiligen Online-Shop eine Lieferfrist für die Artikel zu setzen. Wie die Verbraucherschützer betonen, sollten Betroffene betonen, dass sie nach Ablauf der Frist eine unverzügliche Rückzahlung des Kaufpreises einfordern. Diese Erklärung sollten Kunden im Optimalfall schriftlich via Mail oder Brief vornehmen.
Erbringt die Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg, können sich Betroffene für die nötige Unterstützung an die Verbraucherzentrale wenden.