Beleidigung als Straftat – Aber was zählt als Beleidigung?
Sicher haben auch Sie sich schon einmal dabei erwischt, wie Sie andere beleidigt haben – im Straßenverkehr zum Beispiel. Daher wissen Sie bestimmt, was eine Beleidigung ist. Aus rechtlicher Sicht ist der Tatbestand jedoch nicht so eindeutig festgeschrieben. Geregelt ist er zwar im Strafgesetzbuch (StGB) in § 185, aber eben dort ist die Beleidigung nicht exakt geschrieben. Aufgrund dessen haben die Gerichte in all den Jahren bestimmte Kriterien dafür erarbeitet.
Demnach muss jemand genau über die Rechtsprechung des Tatbestandes Bescheid wissen, um sich ein Urteil bilden zu können. Sollten Sie mal eine Anzeige wegen Beleidigung bekommen, empfiehlt es sich deshalb, einen Anwalt hinzuzuziehen. Hier das Grundwissen:
Wann ist eine Beleidigung strafbar?
Eine Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Antragsdelikt bedeutet, dass das Delikt nur verfolgt wird, wenn der Beleidigte nicht nur eine Anzeige macht, sondern gleichzeitig einen Strafantrag stellt. Liegt ein „öffentliches Interesse“ vor, ändert sich der Umstand.
Weiterhin gilt nur dann etwas als Tatbestand Beleidigung, wenn der Täter nach herrschender Auffassung vorsätzlich gehandelt und das Opfer die Beleidigung selbst gehört hat.
Wurden Sie zum Beispiel auf einer anderen Sprache beleidigt und in dem Moment übersetzt es Ihnen niemand, ist der Tatbestand nicht erfüllt. In jedem Fall ist es die Ehre einer anderen Person, die als Rechtsgut durch § 185 StGB geschützt wird. Somit zählen Beleidigungen zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten.
Die unterschiedlichen Arten der Beleidigung
In der Regel erfolgt eine Beleidigung mit Hilfe von Worten, also dann, wenn jemand mündlich oder schriftlich beschimpft wird. Gleichermaßen als Beleidigung zählt es, wenn man jemanden durch Gesten beleidigt – etwa durch das Vogel-Zeichen oder den Mittelfinger. Weiterhin gibt es auch die sogenannten tätlichen Beleidigungen. Hierzu zählen beispielsweise Schubsen oder Anspucken.
Gerade bei Beleidigungen durch Worte stellt sich oft die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Beleidigung handelt, oder um die Meinungsfreiheit. Auch in Strafverfahren wird dieser Umstand immer wieder untersucht. Hierbei muss beides gegeneinander abgewogen werden, denn das Grundgesetz (GG) schützt die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gleichermaßen. In zahlreichen Fällen ist die Entscheidung deswegen schwierig und es kommt immer auf den Einzelfall an.
Umstände wie Zeit, Ort und vorherige Situation spielen dabei eine große Rolle. So wird zum Beispiel der Umgangston auf dem Bolzplatz anders sein als das Wortgefecht in einem politischen Duell. Nicht selten ist die Opferseite aber enttäuscht über die Entscheidung zur Strafbarkeit. Klar ist jedoch, dass es keine Beleidigung ist, wenn es um eine Tatsachenbehauptung geht. Es muss demnach ein Werturteil sein. Außerdem darf das Opfer den Täter vorher nicht provozieren.
Gegenseitige Beleidigung – welche Strafen warten hier?
Wenn sich zwei Menschen streiten, kann es häufig zu gegenseitigen Beleidigungen kommen. Sollten beide Parteien Anzeige erstatten und Strafantrag stellen, werden entweder auch beide verurteilt oder eben gar keiner von beiden. Weiterhin kann es auch zu einer Kollektiv- oder Gruppenbeleidigung kommen.
Diese Rechtsprechung hier ist jedoch etwas komplizierter, weil manche Gruppen beleidigungsfähig sind und andere nicht.
Das ist nicht immer nachzuvollziehen – vor allem für Laien nicht. Eine der nachvollziehbaren Regelungen lautet, dass sich die Beleidigung gegen individualisierbare Menschen aus einer Gruppe richten und diese Gruppe klar abgrenzbar sein muss. Interessant ist auch, dass es eine „versuchte“ Beleidigung nicht gibt. Also eine Beleidigung kann nur dann strafbar sein, wenn sie tatsächlich vollendet wurde.
Strafen für Beamtenbeleidigung
Entgegen der Annahme vieler Menschen gibt es hierbei keinen eigenen Straftatbestand. Die Bestrafung für die sogenannte „Beamtenbeleidigung“ richtet sich demnach ganz normal nach § 185 StGB. Es ist jedoch möglich, dass das Gericht in dem Fall höhere Strafen vergibt. Im Normalfall reicht das Strafmaß für § 185 von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe (bis zu 12 Monate).
Zu höheren Strafen kommt es (neben teilweise der Beamtenbeleidigung), wenn die Beleidigung in der Öffentlichkeit oder in Form einer Tätlichkeit begangen wurde. Gleiches gilt für Versammlungen oder durch Verbreiten eines Inhalts in Medien. In dem Fall kann die Freiheitsstrafe dann sogar zwei Jahre betragen. Üblicherweise gibt es bei Beleidigungen jedoch immer bloß Geldstrafen.
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