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Identitätsdiebstahl – Was tun?

Identitätsdiebstahl - Was tun?
Identitätsdiebstahl - Was tun?

Ein Identitätsdiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Werden vertrauliche Daten gestohlen, macht sich schnell Unsicherheit breit. Eine mögliche Motivation für einen Identitätsdiebstahl ist der Wunsch nach einer Bereicherung, indem ein Täter beispielsweise Waren bestellt und Rechnungen an abweichende Anschriften zusenden lässt. Andere Täter möchten Betroffene auf diese Weise schädigen, indem sie auf sozialen Netzwerken zum Beispiel Facebook-Profile im Namen der anderen Person erstellen.

Ein befremdliches Gefühl

Datenschutzexperten wissen, dass ein Identitätsdiebstahl bei Betroffenen eine tiefe Form der Verletzung auslösen kann. Die Emotionen gleichen dem Zustand nach einem Einbruch. Auch in dieser Situation leiden Betroffene unter dem Gedanken, dass eine fremde Person im Eigentum gewühlt hat. Auf diese Weise wird die Persönlichkeitssphäre verletzt. Im Fokus steht bei einem Identitätsdiebstahl stets ein Verlust von Daten oder Datenkombinationen, die der Identifizierung einer Person dienen.

Entsprechende Informationen beziehen sich beispielsweise auf die Anschrift, das Geburtsdatum, die Personalausweis- oder Kreditkartennummer.

Im Falle eines solchen Betrugs ist es stets ratsam, eine Strafanzeige zu stellen. Dann ist es wichtig, der Polizei möglichst viele Informationen rund um die Straftat bzw. den Datendiebstahl zukommen zu lassen.

Bei Bedarf Widerspruch einlegen

Anschließend muss die Kopie der Strafanzeige unbedingt an die Firma übersandt werden, von dem die Rechnung bzw. Mahnung ausging. Zugleich sollten involvierte Inkassounternehmen und Auskunfteien die entsprechenden Dokumente erhalten. Zudem ist es notwendig, gegen sämtliche Forderungen Widerspruch einzulegen. Ermittlungen rund um den Datendiebstahl nehmen zwar erfahrungsgemäß recht viel Geld und Zeit in Anspruch.

Strafanzeige - Identitätsdiebstahl
Eine Kopie der Strafanzeige muss unbedingt an die Firma übersandt werden, von dem die Rechnung bzw. Mahnung ausging

Doch der Aufwand lohnt sich. In den meisten Fällen müssen Betroffene auch nicht die Ware bezahlen, die sie überhaupt nicht bestellt haben. Mehrere Auskunfteien stellen mittlerweile sogar Dokumente für Meldungen von Identitätsbetrug zur Verfügung.

Einstellungen von Verfahren

Bei Erstellung einer Anzeige ist die Polizei zu einer Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichtet. Allerdings vergehen häufig Monate oder gar Jahre, bis die Verfahren final bearbeitet wurden. Für viele Betroffene ist es gewiss ernüchternd, dass Verfahren aufgrund fehlender Beweise sowie eingeschränkter Handlungsrechte eingestellt werden müssen. Zu begrenzt ist das Strafrecht hierzulande im Kampf gegen Internetkriminalität.

Aktuell gilt Identitätsmissbrauch nicht als Offizialdelikt.

Deshalb erfolgt eine Verfolgung und Bestrafung der Taten ausschließlich auf Antrag. Im Internet Zeitalter fehlt es unserem Staat schlichtweg an Mitteln, um diese Taten einigermaßen effizient zu verfolgen. Umso wichtiger ist es, bei einem Identitätsdiebstahl Anzeige zu erstatten.

Je schneller, desto besser

Eine schnellstmögliche Reaktion ist besonders wichtig, um weiteren Missbräuchen durch das Identitätsmerkmal entgegenzuwirken sowie Folgeschäden auf ein Minimum zu begrenzen. Deshalb ist es bereits hilfreich, andere Endverbraucher vor den Negativfolgen des Identitätsdiebstahls zu warnen. Hohes Verbesserungspotenzial besteht vermutlich bei einer Vertragsgestaltung, die sich zwischen zwei Parteien vollzieht. Nur die wenigsten Vertragsparteien können die Zeit aufbringen, damit verbundene Allgemeine Geschäftsbedingungen detailliert durchzulesen.

Außerdem haben Verbraucher oft nicht das nötige Know-How, um in den AGBs gewälte Formulierungen richtig einzuordnen und zu interpretieren. Deshalb ist es nach der Ansicht von Verbraucherschützern sinnvoll, Verträge einfacher und überschaubarer zu gestalten. Einerseits müssen sich Firmen zwar absichern. Andererseits ist es ratsam, besonders aussagekräftige Textteile hervorzuheben und einfach verständlich zu formulieren. Andernfalls besteht kein gleichberechtigtes Vertragsverhältnis.