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Umzugskosten steuerlich absetzen: So funktioniert`s!

Umzugskosten steuerlich absetzen
Umzugskosten steuerlich absetzen

Vom persönlichen Wunsch nach Veränderung über Änderungen familiärer Verhältnisse bis hin zum neuen Arbeitsplatz. Im Laufe eines Lebens gibt es immer mal wieder einen Grund, der einen Wohnortwechsel erforderlich macht (Umzug trotz Corona: Worauf achten?). Doch eines ist ein Umzug nie – günstig. Allerdings ist das Finanzamt bereit, finanziell für Teile dieses Vorhabens aufzukommen. Denn oft sind Umzugskosten in einer Steuererklärung als Werbungskosten absetzbar. Dieser Anspruch basiert auf dem Bundesumzugskostengesetz.

Berufliche Gründe für die Geltendmachung von Umzugskosten

Damit die Kosten für einen Umzug von der Steuer abgesetzt werden können, müssen Steuerzahler bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine mögliche Option ist ein Wohnortwechsel, der aus beruflichen Gründen stattfindet.

In mehreren Fällen besteht ein Anrecht darauf, die Umzugskosten als Werbungskosten aufzuführen.

Dieses Anrecht ist beispielsweise vorhanden, wenn sich der Arbeitsweg durch den Umzug wesentlich verkürzt. Steuerzahler können die Umzugskosten steuerlich geltend machen, wenn sich die Wege zum Arbeitsplatz und zurück nach dem Umzug um mindestens eine halbe Stunde minimieren. Dabei ist allerdings nicht die Weglänge, sondern die Zeitersparnis ausschlaggebend. Für diesen Nachweis ist es noch nicht einmal notwendig, den Wohnort zu wechseln. Es genügt, wenn sich der verkürzte Arbeitsweg innerhalb einer Gemeinde oder Stadt befindet. Diese Regelung bezieht sich in erster Linie auf Umzüge, die Steuerzahler in Großstädten wie Berlin oder Hamburg vornehmen.

Sind beide Ehepartner berufstätig, können diese ihre Arbeitswege auch einzeln betrachten. Absolvieren beide Eheleute allerdings den gleichen Weg zum Arbeitsplatz, ist es nicht erlaubt, die eingesparte Zeit für einen Wert von insgesamt einer Stunde zu summieren.

Werbungskosten bei einem Standortwechsel des Arbeitgebers

Aus beruflichen Gründen zählt ein Umzug auch dann als steuerlich absetzbar, wenn Angestellte eines Unternehmens ihren ersten Job in einer anderen Heimatstadt antreten oder für eine Arbeitsstelle einen neuen Wohnort suchen. Ein möglicher Grund hierfür liegt beispielsweise vor, wenn das Unternehmen selbst einen Standortwechsel zu diesem neuen Ort vornimmt. Gelegentlich ist es sogar möglich, dass das Finanzamt verbesserte Arbeitsbedingungen als Grund für Umzüge akzeptiert.

Einem Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge durfte beispielsweise ein Krankenhausarzt seine Umzugskosten steuerlich absetzen. Der Mediziner hatte diesen Antrag gestellt, um Patienten in stationärer Behandlung besser betreuen zu können. Eine andere Berücksichtigung der Werbungskosten liegt für die Steuerzahler vor, die erst im Ausland gelebt haben und nun aufgrund einer neuen Arbeitsstelle nach Deutschland zurückziehen. Und in Situationen wie diesen steht es Steuerzahlern natürlich auch frei, die Vorteile professioneller Umzugsunternehmen wie z.B. diese hier in Frankfurt  in Anspruch zu nehmen.

Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

Um Umzugskosten vor dem Finanzamt abzusetzen, müssen Steuerzahler die Umzugsrechnungen natürlich auch belegen. Alle anderen umzugsbedingten Kosten sind in eine Pauschale inkludiert, die Steuerzahler dann von dem zu versteuernden Einkommen abziehen dürfen.

Generell berücksichtigt das Finanzamt nachfolgende Kosten:

  1. finanzielle Aufwendungen für Transport des Hausrats
  2. Reparaturen von aufgetretenen Transportschäden
  3. Kosten für Öfen bis maximal 164 Euro sowie für Kochherde bis maximal 230 Euro
  4. Kilometerpauschalen von jeweils 30 Cent für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen
  5. Maximum von drei Monatsmieten für neuen Wohnraum (auch wenn diese noch nicht nutzbar ist)
  6. doppelte Mietzahlungen für maximal sechs Monate (falls alte Wohnung nicht sofort gekündigt werden kann)
  7. Maklercourtage für Mietimmobilien

Sind all diese Kosten steuerlich absetzbar, wird die Einrichtung der eigenen vier Wände als Privatsache angesehen. Deshalb werden diese finanziellen Aufwendungen auch nicht vom Finanzamt akzeptiert.

Sind hingegen Renovierungsmaßnahmen notwendig, können Steuerzahler hierfür bis zu 20 Prozent an Lohnaufwendungen und Fahrtkosten auf der Steuererklärung vermerken. Müssen zwischenzeitlich außerdem Möbel eingelagert und dafür Miete bezahlt werden, akzeptiert das Finanzamt auch diesen finanziellen Aufwand nicht als Werbungskosten.

Umzugskosten belegen
Um Umzugskosten vor dem Finanzamt abzusetzen, müssen Steuerzahler die Umzugsrechnungen natürlich auch belegen.

Belege privater Helfer sowie Verpflegungspauschale

Wer Umzugskosten steuerlich absetzen möchte, muss übrigens nicht zwangsläufig eine Spedition beauftragen. Dieser Anspruch auf steuerliche Absetzung funktioniert ebenfalls, wenn der Umzug mithilfe privater Helfer durchgeführt wurde.

Im Rahmen der sogenannten doppelten Haushaltsführung ist es außerdem möglich, für den Umzug pauschale Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen.

Diese Pauschale beläuft sich auf maximal 28 Euro je Tag für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.

Was sind sonstige Umzugskosten?

Für sogenannte sonstige Umzugskosten ist ein Pauschalbetrag ansetzbar, für den Steuerzahler noch nicht einmal einen Einzelnachweis vorlegen müssen. Dieser Kategorie gehören unter anderem Aufwendungen für eine Renovierung der alten Wohnung, Änderungen von Vorhängen, Trinkgelder sowie Verpflegungskosten für Umzugshelfer oder der Einbau der Küche bzw. anderer elektrischer Geräte an. Weiterhin fließen in diesen Posten Kosten für eine Umschreibung des Personalausweises, Änderungen des Telefonanschlusses, Ummeldekosten für den Pkw sowie Schönheitsreparaturen des alten Wohnobjektes ein.

Ist innerhalb von zwei Jahren ein zweiter beruflich bedingter Umzug notwendig, steigert sich die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen um 50 Prozent. Übersteigen die Umzugskosten allerdings diese Pauschalbeträge, können Steuerzahler auf diese verzichten und stattdessen den erhöhten Kostenaufwand mit Quittungen belegen. Allerdings dürfen Steuerzahler auch nur die Kosten angeben, die Betroffene auch tatsächlich tragen. Seit März 2020 beläuft sich die Höhe der Umzugskostenpauschalen auf 1.639 Euro für verheiratete oder alleinerziehende Personen, 820 Euro für Ledige sowie 361 Euro als Zuschlag für jede weitere in einem Haushalt lebende Person.

Steuertipps für Umzüge aus privaten Gründen

Wer hingegen aus privaten Gründen umzieht, kann Fahrt- und Arbeitskosten dafür zwar steuerlich geltend machen. Doch diese Summe darf im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen kein Maximum von jährlich 20.000 Euro überschreiten. Etwa 20 Prozent aller abzugsfähiger Ausgaben gelten dann als Steuerermäßigung.

Basiert der Umzug hingegen auf gesundheitlichen Gründen, akzeptiert das Finanzamt den Kostenaufwand für gewöhnlich als außergewöhnliche Belastung. In diesem Fall ist jedoch ein ärztliches Attest als Nachweis notwendig.