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Verhandlung vor BGH: Folgt bald eine Löschpflicht für Google?

Löschpflicht für Google?
Löschpflicht für Google?

In diesen Tagen setzt sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit zwei Klagen auseinander, die sich auf die Löschpflicht von Google beziehen. Zur Diskussion steht das sogenannte Recht auf Vergessen, das auf Artikel 17 der für die gesamte EU gültigen Datenschutz-Grundverordnung basiert. Demzufolge dürfen Betroffene zwar grundsätzlich darauf bestehen, dass ihre Daten gelöscht werden. Allerdings gilt dieser Anspruch auch nicht für jeden Fall.

Ein Schutz personenbezogener Daten ist nicht uneingeschränkt

Laut Aussagen des Vorsitzenden Richters Stephan Seiters gilt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt. Diesbezüglich ist es wichtig, weitere gleichrangige Unionsgrundrechte wie einen Anspruch auf Informationsfreiheit sowie freie Meinungsäußerung gegeneinander abzuwägen. Zwischen beiden vor dem BGH diskutierten Fällen besteht ein deutlicher Unterschied.

In einer Angelegenheit zielt ein ehemaliger Regionalchef eines namhaften Wohlfahrtsverbandes darauf ab, dass bei einer Suche im Internet nach dessen Namen keine Verlinkungen zu älteren negativen Berichten erscheinen. Wie Seiters betonte, sei die einstige Berichterstattung aufgrund öffentlichen Interesses jedoch tatsächlich gerechtfertigt gewesen.

Details zum ersten Rechtsstreit

Ein ausschlaggebender Faktor ist in dieser Angelegenheit jedoch die Zeit. Damit verbundene Vorfälle – beispielsweise eine Erkrankung des dort einst in einer Führungsposition tätigen Mitarbeiters – sowie die Berichterstattung gehen gemäß Aktenzeichen VI ZR 405/18 bis ins Jahr 2011 zurück.

In bisherigen gerichtlichen Instanzen wurde den rechtlichen Interessen des Klägers nicht stattgegeben.

Bislang stufte das Oberlandesgericht Frankfurt das Recht der Öffentlichkeit auf Information höher als das Anrecht auf die Verwendung von dessen eigenen Daten ein. Demzufolge sei es wichtig, die Besonderheiten der Einzelfälle nicht außen vor zu lassen.

Fakten über den zweiten Rechtsstreit

Im zweiten Rechtsstreit ist eine heftige Auseinandersetzung zwischen den Rechtsanwälten beider Parteien entbrannt. Ein Mann und dessen Lebensgefährtin klagen einerseits gegen eine Verlinkung auf kritische Textpassagen über die beiden Personen. Diese Verlinkungen erfolgen gemäß Aktenzeichen VI ZR 476/18, sobald deren Namen sowie mit ihnen verbundene Gesellschaften über Google gesucht werden. Das Paar gab zu verstehen, dass in den Artikeln getroffene Aussagen schlichtweg nicht der Wahrheit entsprechen.

Google nimmt wiederum darauf Stellung und betont, die Wahrheit der Inhalte nicht überprüfen zu können bzw. zu müssen.

In vorherigen Instanzen scheiterten die Kläger. Gemäß Oberlandesgericht Köln müssen die Kläger die Unwahrheit der Artikel nachweisen. Erst dann muss Google die Webinhalte löschen.

Wann folgen die ersten aussagekräftigen Urteile rund um die Löschung von Daten?

Nach Ansicht von Experten für Internetrecht könnten beide Klagen eine maßgebliche Rolle spielen. Schließlich liegen bislang noch keine aussagekräftigen Urteile über Löschungsangelegenheiten vor, die auf der neuen EU-DSGVO basieren. Im Gegenzug ist das Recht auf Vergessenwerden jedoch ein hohes Gut.

Die Kläger vertretende Rechtsanwälte schlugen vor, sich mit den Fragen an den Europäischen Gerichtshof zu wenden. Eine Entscheidung des BGH wird vermutlich zeitnah folgen. Ein Anrecht auf Vergessenwerden ist bereits seit Mitte 2018 in der für die Europäische Union gültigen DSGVO verankert. Bereits einige Jahre vorher thematisierte ein Urteil des EuGH dieses Anrecht. Die als Google Spain bekannte Entscheidung endete damit, dass der spanische Kläger gegen Google Recht behielt. Daraufhin musste der Betreiber der Suchmaschine alle Hinweise löschen, die sich auf ein Pfändungsverfahren des Klägers bezogen. Bislang nahm das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach zum Recht auf Vergessen Stellung.