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Pauschalurlaub in Corona-Zeiten – Diese Einschränkungen müssen Reisende dulden

Pauschalurlaub in Corona-Zeiten
Pauschalurlaub in Corona-Zeiten – Diese Einschränkungen müssen Reisende dulden

Auf Sightseeingtour in Italien, pure Entspannung auf Mallorca oder Badeurlaub auf den Kanaren: Pünktlich zum Start in die Sommerferien ist Reisen in Europa wieder zunehmend möglich. Allerdings müssen sich Urlauber auf durch die Pandemie bedingte Einschränkungen einstellen.
Wer notfalls finanzielle Ansprüche geltend machten möchte, ist deshalb mit einer Pauschalreise gut beraten.

Viele offene Fragen

Doch welche nachträglichen Bedingungen müssen Urlauber als zumutbar bewerten?

Welche Einschränkungen sind während der Corona-Pandemie gang und gäbe?

Weitere Diskussionen bestehen um etwaig zu entrichtende Stornogebühren. Möglicherweise fordern Urlauber Preisminderungen ein, da Reisemängel angezeigt wurden.

Welche Einschränkungen sind während der Corona-Pandemie gang und gäbe?
Welche Einschränkungen sind während der Corona-Pandemie gang und gäbe?

Erhebliche Änderungen

Aus rechtlicher Sicht müssen Urlauber bei Pauschalreisen zwischen dem Zeitraum vor Reiseantritt sowie der Zeit nach Reisebeginn differenzieren. Denn was vertraglich vereinbart ist, muss auch eingehalten werden.
Allerdings passen viele Reiseveranstalter nachträglich Buchungen an, die während des Buchungsprozesses noch nicht bekannt waren. Entscheidender Faktor ist hierbei, ob diese Änderungen als „erheblich“ eingestuft werden.

Eine erhebliche Änderung liegt vor, wenn wesentliche Charakteristika der Reise nicht erbracht werden. Diese Situation liegt bei Kreuzfahrten beispielsweise bei abgeänderten Routen vor. Eine erhebliche Änderung bei einer Pauschalreise ist beispielsweise ein umgebuchtes Hotel.

Ein häufiger Streitfall: Geänderte Flugzeiten

Bei vielen Buchungen ist es üblich, dass sich Flugzeiten im Nachhinein ändern. Eine eindeutige Rechtsprechung besteht zu diesem Thema allerdings nicht.

Nach Aussagen des BGH müssen Urlauber bei Pauschalreisen jedoch gewisse Änderungen für den Reisetag in Kauf nehmen.

Von einer erheblichen Änderung ist die Rede, falls ein Zeitansatz von drei Stunden überschritten wird. Andere Gerichte vertreten jedoch den Standpunkt, dass Urlauber während des Anreisetags Verschiebungen großzügig akzeptieren müssen – allerdings darf die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden.
Dementsprechend ist die Leistung erheblich geändert, falls Flüge von der Tageszeit in die Nacht verlegt werden.

Geänderte Flugzeiten
Bei vielen Buchungen ist es üblich, dass sich Flugzeiten im Nachhinein ändern

Was tun bei veränderter Leistung?

Bei einer veränderten Leistung ist es üblich, dass Reiseveranstalter zuerst eine Frist setzen und den Kunden dementsprechend informieren. Halten Kunden diese Fristen nicht ein, setzen Reiseanbieter stillschweigend eine Zustimmung zu den veränderten Konditionen voraus.

Stimmen Reisende jedoch den Bedingungen stillschweigend zu, können diese nicht mehr ohne Entrichtung einer Stornogebühr von dem Vertrag zurücktreten. Um so wichtiger ist es, entsprechende Fristen nicht zu versäumen.

Veränderte Bedingungen am Urlaubsort

Inzwischen gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen über Rechtsstreite, in denen Fälle über Pauschalreisen während der zweiten und dritten Coronawelle verhandelt wurden.

Häufig steht die Frage im Fokus, durch welche vor Ort vorherrschenden Einschränkungen Urlauber die Reisepreise mindern dürfen.

Zu dieser Frage ist ein Trend dahingehend absehbar, dass Gerichte immer großzügiger über die Frage entscheiden, was Urlauber als Unannehmlichkeit oder generelles Lebensrisiko akzeptieren müssen. Diese Regelungen beziehen sich etwa auf Schutzvorschriften in Urlaubsgebieten.

Veränderte Bedingungen am Urlaubsort
Veränderte Bedingungen am Urlaubsort

Aktuelle Urteile in der Übersicht

In einem Fall entschied das Amtsgericht Hannover, dass ein Kontakt zu einem an einer Corona-Infektion leidenden Hotelmitarbeiter nicht als Reisemangel gilt. Bei dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 570 C 12046/20 hatte die betroffene Familie die Option, entweder abzureisen oder in Quarantäne zu gehen. Für diesen Umstand musste der Reiseveranstalter jedoch nicht haften. Die Entscheidung begründete das Gericht mit einem Verweis auf allgemeines Lebensrisiko.

Andere Gerichte sprachen jedoch andere Urteile aus. Ein Reiseveranstalter musste einer Familie nach ihrem Urlaub in Portugal einen Teil des Urlaubspreises zurückzahlen, da diese das Wellness-, Freizeit- und Sportangebot nur eingeschränkt nutzen konnten. Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen 37 C 414/20 erhielt die Familie insgesamt 20 Prozent des Reisepreises zurück.
Das Urteil begründete das Gericht mit dem Standpunkt, dass die Einschränkungen deutlich über die Dimensionen typischer Beeinträchtigungen des Alltags hinausgingen.

Beanstandungen bei mangelhaften Leistungen

Völlig unberücksichtigt von der Pandemie können Reisende ebenfalls Mängel beanstanden, falls die gebuchten Reiseleistungen nur schlecht, verspätet oder gar nicht angeboten werden.
Klassische Mängel sind beispielsweise durch Baulärm ausgelöste Störungen oder im Vorfeld versprochene und nicht vorhandene Tauchausrüstungen. Über die Höhe der nachträglichen Preisminderung informiert beispielsweise die Kemptener Reisemängeltabelle. In dieser Tabelle aktuell gängige Urteile zum Pauschalreiserecht aufgeführt.