Politik & Recht Blog

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung | Foto: ©studio v-zwoelf #321216613 – stock.adobe.com

Steuerhinterziehung ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt. Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung stellt jedoch eine Steuerhinterziehung dar: Wer etwas unbeabsichtigt vergisst, handelt nicht absichtlich und muss den Fehler korrigieren, sobald er ihn bemerkt. Nur wer dem Finanzamt absichtlich Einnahmen verschweigt, falsche Angaben macht oder pflichtwidrig keine Steuererklärung einreicht, ist strafbar. Für diese Fälle besteht in Deutschland die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Das Einhalten der Formalien ist ebenso bedeutend wie das richtige Timing.

Rechtliche Grundlage für die Selbstanzeige

Die rechtliche Grundlage für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist Paragraf 371 der Abgabenordnung. Wer nach Paragraf 370 Abgabenordnung Steuern hinterzogen hat, kann mit einer vollständigen und rechtzeitigen Offenlegung Straffreiheit erlangen.

Die hinterzogenen Beträge werden offengelegt und bezahlt.

Wer Steuern hinterzogen hat, vermeidet das Strafverfahren und zahlt dem Staat das Geld zurück. Der Staat erhält Zugang zu bislang unbekannten Steuerquellen, die durch die Selbstanzeige erst aufgedeckt werden können.

Rechtliche Grundlage für die Selbstanzeige
Die rechtliche Grundlage für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist Paragraf 371 der Abgabenordnung | Foto: ©Gina Sanders #63840870 – stock.adobe.com

Selbstanzeige oder Berichtigung

Bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung lauern verschiedene Fallstricke. Es ist daher sinnvoll, die Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts für Steuerstrafrecht in Anspruch zu nehmen.

Nicht immer ist eine Selbstanzeige tatsächlich notwendig. Die Selbstanzeige ist nur dann erforderlich, wenn Angaben vorsätzlich falsch gemacht oder weggelassen wurden. Auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass das Finanzamt einen Sachverhalt anders sieht, ist eine Selbstanzeige sinnvoll.

Mitunter genügt eine einfache Berichtigung. Dies trifft zu, wenn ein Steuerpflichtiger seine früheren Steuererklärungen auf der Grundlage seiner Überzeugung für korrekt hielt und den Fehler erst später bemerkte. Die Berichtigung ist jedoch keine freiwillige Wahl, sondern eine gesetzliche Verpflichtung: Nach § 153 AO muss der Fehler dem Finanzamt sofort gemeldet und korrigiert werden. Wer dies nicht tut, macht sich damit möglicherweise selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar.

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung
Bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung lauern verschiedene Fallstricke | Foto: ©S. Engels #107092367 – stock.adobe.com

Sperrgründe für die Selbstanzeige

Die Straffreiheit bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann nach Paragraf 371 Abgabenordnung, Absatz 2, aus mehreren Gründen blockiert sein. Straffreiheit über die einfache Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Betragsgrenze je Tat von 25.000 Euro überschritten wird.

Für die Selbstanzeige ist es zu spät, wenn gegen den Steuerpflichtigen bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde und die Mitteilung den Steuerpflichtigen erreicht. Sie wird auch gesperrt, sobald eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung bekannt gegeben wird oder ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint – jeweils begrenzt auf die Steuern und Zeiträume, die die Prüfung umfasst. Auch wird das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat und zu einer Nachschau, wie etwa einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau, gesperrt.

Die Sperre tritt auch in Kraft, wenn der Täter wusste oder unter Berücksichtigung der Umstände damit rechnen musste, dass Steuerhinterziehung bereits ganz oder teilweise entdeckt worden war.

Wenn die Selbstanzeige misslingt, wird die Tat im Rahmen eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft oder von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts verfolgt. Je nachdem, wie hoch die hinterzogenen Steuern sind, kann es zu einem Gerichtsverfahren und einer Verurteilung kommen. Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren sind die Konsequenzen für Steuerhinterziehung; in besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Ein leichterer Fall kann gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden.

Strafzuschlag bei großen Beträgen

Die derzeitige Regelung, die seit 2015 gilt, sieht vor, dass bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro pro Tat eine klassische Selbstanzeige nicht mehr ausreicht, um vollständige Straffreiheit zu erlangen. Nach § 398a AO wird von der Verfolgung abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen (einschließlich angerechneter Nachzahlungszinsen) bezahlt und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt – umgangssprachlich als „Strafzuschlag“ bezeichnet. Dasselbe gilt, wenn die Selbstanzeige wegen eines der genannten besonders schweren Fälle gesperrt ist.

Abhängig von der Höhe des hinterzogenen Betrags ist der Strafzuschlag gestaffelt:

  • Für Beträge bis 100.000 Euro: 10 Prozent
  • Für Beträge bis 1.000.000 Euro: 15 Prozent
  • Für Beträge von mehr als 1.000.000 Euro: 20 Prozent

Dieser Strafzuschlag ist aus juristischer Sicht keine Strafe, sondern eine Gegenleistung für die Einstellung des Verfahrens.

Strafzuschlag bei großen Beträgen
Die derzeitige Regelung, die seit 2015 gilt, sieht vor, dass bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro pro Tat eine klassische Selbstanzeige nicht mehr ausreicht, um vollständige Straffreiheit zu erlangen | Foto: ©琢也 栂 #900523387 – stock.adobe.com

Selbstanzeige an das zuständige Finanzamt

Der Adressat für die Selbstanzeige ist das zuständige Finanzamt. Die Selbstanzeige muss den Namen des Steuerpflichtigen und dessen Steuernummer enthalten.

So kann die Selbstanzeige korrekt zugeordnet werden.

Eine klare Verbindung zu den Steuerangelegenheiten ist gesichert.

Richtiges Timing für die Selbstanzeige

Steuerpflichtige, die eine Selbstanzeige vornehmen möchten, sollten nicht lange zögern. Die Selbstanzeige sollte dann erfolgen, wenn das Finanzamt noch nichts von der Steuerhinterziehung weiß.

Für die Selbstanzeige ist es zu spät, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen bereits auf die Spur gekommen ist. Das Finanzamt kann Informationen von Versicherungsträgern, Notaren oder Banken erhalten haben. Auch dann, wenn bereits eine Steuerprüfung angeordnet wurde, ist es für die Selbstanzeige zu spät.

Richtiges Timing für die Selbstanzeige
Steuerpflichtige, die eine Selbstanzeige vornehmen möchten, sollten nicht lange zögern | Foto: ©Stockfotos-MG #95903138 – stock.adobe.com

Alle offenen Punkte zusammentragen

Eine Selbstanzeige kann nur dann zu Straffreiheit führen, wenn sie vollständig ist. Falsche, unvollständige oder bisher fehlende Angaben der letzten zehn Steuerjahre müssen berichtigt und ergänzt werden. Das betrifft sowohl steuerpflichtige Einnahmen als auch steuermindernde Ausgaben.

Die Zahlen der vergangenen Jahre lassen sich oft nur schwer ermitteln. Die genauen Beträge sind mitunter nicht mehr bekannt. Sie sollten dann großzügig nach oben geschätzt werden. Dafür müssen zwar mehr Steuern nachgezahlt werden, doch ist das Risiko für eine Strafe geringer.

Detaillierte Angaben machen

Bei der Selbstanzeige sind detaillierte Angaben wichtig. Für jedes betroffene Jahr muss das Finanzamt die Steuern und die Steuerart berechnen können, ohne dass Rückfragen erforderlich sind.

Wichtig sind alle Angaben zu jeder Steuerart und jedem Steuerjahr.

Liegt der jeweilige Bescheid bereits vor, müssen darüber ebenfalls Angaben gemacht werden.

Fristgerechte Überweisung

Das Finanzamt erlässt nach der Selbstanzeige geänderte Steuerbescheide. Darüber hinaus legt die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft eine angemessene Frist fest, in der die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen zu zahlen sind. Es ist wichtig, dass die Nachzahlung rechtzeitig erfolgt, da sonst keine Straffreiheit besteht.