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Täuschung der Verbraucher: So viel weniger Inhalt darf in einer Verpackung sein

Täuschung der Verbraucher
Täuschung der Verbraucher: So viel weniger Inhalt darf in einer Verpackung sein | Foto: ©Gina Sanders #67489591 – stock.adobe.com

Wer 500 oder 1.000 Gramm an Früchten, Nudeln oder Keksen kauft, möchte für die Kaufpreise auch den vollen Inhalt haben. Doch ein Blick auf die Waage offenbart in vielen Fällen, dass die Verpackungen oftmals eine Mogelpackung sind.

Zu viel Geld für zu wenig Inhalt

Regelmäßig befindet sich in der Verpackung nicht die angegebene Grammzahl. Für gewöhnlich liegt das Gewicht unter dem angegebenen Wert.

Die Gramm- oder Milliliter-Zahl ist zwar zumeist nur knapp unterschritten.

Der Ärger vieler Verbraucher ist dennoch groß. Doch welche Rechte haben Verbraucher in dieser Situation?

Zu viel Geld für zu wenig Inhalt
Regelmäßig befindet sich in der Verpackung nicht die angegebene Grammzahl | Foto: ©Karanov images #163630231 – stock.adobe.com

Unterfüllung – keine Ausnahme

Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betont, werden der Vereinigung immer wieder neue Fälle von Unterfüllung gemeldet. Von einer Unterfüllung ist die Rede, wenn sich weniger Produkte in der Verpackung als angegeben befinden. Dies ist bei etwas mehr als zwei von 100 Packungen der Fall.
Laut Informationen des Gesetzgebers sind kleinere Schwankungen zwar legitim. Ein bestimmter Bereich darf allerdings nicht unterschritten werden. Dieses Limit schreibt der Gesetzgeber vor.

Unterfüllung ist keine Ausnahme
Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betont, werden der Vereinigung immer wieder neue Fälle von Unterfüllung gemeldet | Foto: ©Robert Kneschke #46437025 – stock.adobe.com

Wie viel weniger ist gestattet?

Weist die Nennfüllmenge einer Produktverpackung zwischen 100 und 200 Milliliter auf, darf die Ware bis zu 4,5 Prozent weniger enthalten. Beträgt die Nennfüllmenge einer Produktverpackung insgesamt 500 Gramm, ist eine Füllmenge von bis zu 485 Gramm akzeptabel. Für Produktverpackungen von bis zu 1.000 Gramm oder 1.000 Milliliter gilt, dass die Waren bis zu 15 Gramm oder Milliliter weniger Inhalt enthalten dürfen.

Ausgleich bei Mehrpackungen

Ist eine Verpackung mit mehreren kleinen Verpackungen ausgestattet, darf eine Box weniger wiegen, wenn die andere dafür mehr wiegt.

Ein Ausgleich unter den einzelnen Verpackungen ist zwingend erforderlich.

Handlungstipps für Verbraucher

Verbraucher können nur schwer kontrollieren, inwiefern die Anbieter die Toleranzgrenzen einhalten oder die Unterfüllung bereits gesetzeswidrig ist. Eine derartige Kontrolle wäre für Verbraucher andernfalls mit einem hohen Aufwand verbunden. Offizielle Anlaufstellen für die Beschwerden gibt es nicht. Kunden müssen darauf hoffen, dass sich Hersteller an den gesetzlichen Richtlinien orientieren.

Ist die Unterfüllung deutlich, sind Verbraucherzentralen oder die Hersteller direkt die richtigen Ansprechpartner. Verbraucherschützern genügt diese Option allerdings nicht. Deshalb bestehen die Experten darauf, im Umgang mit den Verpackungen das sogenannte Mittelwertprinzip durch das Mindestmengenprinzip zu ersetzen. Dieser Regelung zufolge wären Hersteller dazu verpflichtet anzugeben, wie viel Produkt die einzelnen Verpackungen enthalten müssen. Ein festgelegter Wert darf bei den Waren nicht unterschritten werden.